Kündigung wegen Vertrauensverlusts: Arbeitgeber ausgebremst
Die Grundsatzentscheidung des BAG zugunsten einer fristlos entlassenen Kassiererin, die sich durch das Einlösen zweier von Kunden verlorener Pfandbons um 1,30 € bereicherte, ist kein Freibrief für Verstöße gegen korrektes Verhalten, das jeder Arbeitgeber von seinen Beschäftigten erwarten darf. Die Erfurter Richter haben auch nie daran gedacht, in dem in den letzten zwei Jahren in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten "Fall Emmely" etwa eine "Tabelle" für noch hinnehmbare und nicht mehr zu tolerierende Vertrauensverstöße aufzustellen.
Dafür spricht der Satz in der Begründung des Urteils 2 AZR 541/09 vom 10. 6. 2010, dass "ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist." Viele Arbeitgeber, die in der Vergangenheit auch bei vergleichsweise geringfügigen Unregelmäßigkeiten - von den Arbeitsgerichten gebilligt - fristlos kündigten, werden sich "ausgebremst" fühlen, nachdem das BAG feststellte, dass "nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne weiteres ein Kündigungsgrund ist".
Im konkreten Fall hatte die Kassiererin zunächst geleugnet, die Pfandbons an sich genommen zu haben. Arbeits- und Landesarbeitsgericht stellten jedoch - für das BAG bindend - fest, dass die Frau "die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat." Die Richter des BAG beschäftigten sich nicht mit der Frage, ob für den Arbeitgeber die fristlose Kündigung möglicherweise eine "Strafe" dafür sein sollte, dass die Kassiererin ein halbes Jahr vorher als einzige der insgesamt 36 Beschäftigten der Filiale einer Supermarktkette an drei mehrtägigen Streiks teilnahm. Sie stützten ihre Entscheidung, nach der die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unwirksam war, auf die über 30jährige unbeanstandete Tätigkeit der Kassiererin. Durch sie habe die Frau "ein hohes Maß an Vertrauen" erworben, das durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt "nicht vollständig zerstört werden konnte". In einem derartigen Fall könne "eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen."
"Emmely" hatte natürlich einen Grund zum Jubeln, nicht wenige Arbeitgeber dürften die Entschärfung der Rechtsprechung bedauern. Die Zukunft muss zeigen, ob die Gratwanderung des BAG zur Befriedung beitragen wird.
Dr. Siegfried Löffler, Homberg/Efze
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