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ARBEITSRECHT
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DB0352518

Ent­gelt­fort­zah­lung: Um­la­ge­pflicht zum U1- und U2-Ver­fah­ren von Ar­beit­ge­bern mit Sitz im Aus­land

Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) nehmen nach § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) die Arbeitgeber teil, die i. d. R. nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nehmen die Arbeitgeber dagegen unabhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer teil (§ 1 Abs. 2 AAG). Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer sind die Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 AAG aus allen Betrieben oder Betriebsteilen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat (vgl. Abschnitt 2. 2.4 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. 12. 2005 zum Aufwendungsausgleichsgesetz).

Die Mittel für die Durchführung der Ausgleichsverfahren werden durch Umlagebeträge der Arbeitgeber aufgebracht. Dabei sind die Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) einer- und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) andererseits getrennt zu finanzieren (§ 7 Abs. 1 AAG). Bemessungsgrundlage für die Umlagebeträge ist nach § 7 Abs. 2 AAG das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.

Im Übrigen finden für die Durchführung der Ausgleichsverfahren die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 10 AAG).

In die Bemessung der Umlagen sind auch die Entgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies gilt auch für solche Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz im Ausland haben und Arbeitnehmer in Gebieten außerhalb des Betriebssitz-Staats beschäftigen.

Für vom Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasste Arbeitnehmer regeln die dort niedergelegten näheren Bestimmungen, welche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats jeweils anzuwenden sind. Umlagen sind nur für die Arbeitnehmer zu entrichten, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen. Damit hat z. B. ein Arbeitgeber (Spediteur) mit Betriebssitz in Dänemark für die von ihm überwiegend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (Berufskraftfahrer), die in Deutschland wohnen und für welche die Rechtsvorschriften des Wohnstaats gelten, neben den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. im Fall der Mutterschaft sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 AAG bzw. § 1 Abs. 2 AAG dementsprechend erstattungsfähig. Die Einbeziehung der in Rede stehenden Personen in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist sachlich gerechtfertigt, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Leistung bei Krankheit und Mutterschaft gemäß der genannten Verordnung gilt und damit vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfasst ist.

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung am 13./14. 4. 2010 ist zudem unerheblich, ob der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers dem deutschen Recht oder unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Kollisionsregelungen (vgl. Art. 8 der VO (EG) Nr. 593/2008) dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Demgemäß hat z. B. ein Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden für einen am Betriebssitz in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der eine weitere (Teilzeit-)Beschäftigung in Deutschland ausübt und für den aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, für diesen Arbeitnehmer neben den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Umlagen nach dem AAG zu entrichten, ungeachtet dessen, dass das in den Niederlanden ausgeübte Teilzeitarbeitsverhältnis regelmäßig zur Anwendung des niederländischen Arbeits- bzw. Entgeltfortzahlungsrechts führt.

Das vorstehende Ergebnis gilt auch für die Zeit seit 1. 5. 2010 unter Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie ihrer DurchführungsVO (VO (EG) Nr. 987/09).

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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