Auflösung eines Wertguthabens durch den Rentenversicherungsträger: Verfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung
Die Rentenversicherungsträger haben nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch Verwaltungsakt eine Wertguthabenvereinbarung i. S. von § 7b SGB IV von Beginn an aufzulösen, wenn Feststellungen i. S. des § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV getroffen werden. Dabei sind auch die im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in dem Bescheid nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV auszuweisen.
Anstelle einer Rückabwicklung kann nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31. 3. 2009 (vgl. Abschnitt 4. 5.4) das Wertguthaben auch wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt werden. Zur Sicherstellung einheitlicher Verfahrensweisen, insbes. zu den anzuwendenden Beitragssätzen und zum Meldezeitraum der Sondermeldung, wird hierzu Folgendes festgelegt:
Fälligkeit
Die Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des dritten Monats, der dem Datum des Bescheids folgt, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Ein ggf. gegen diesen Beitragsbescheid erhobener Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge werden in einschlägigen Fällen also erst zukunftsgerichtet fällig.
Beitragssätze
Es ist auf diejenigen Beitragssätze der einzelnen Versicherungszweige abzustellen, die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung maßgeblich waren. Dasselbe gilt für die maßgeblichen Beitrags- und Personengruppen. Damit wird u. a. sichergestellt, dass eventuelle Zeiten eines Verwaltungsverfahrens zwischen der Beendigung der Betriebsprüfung und dem Erlass des gesonderten Bescheids nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen.
Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage ist das Wertguthaben, welches - unter Berücksichtigung der SV-Luft - bis zum Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor der Prüfung vorhanden ist.
Sondermeldung
Das aufgelöste Wertguthaben ist mit der Sondermeldung (Meldegrund "55") für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu melden.
Beispiel:
- Betriebsprüfung am 3. 9. 2009
- letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum: Juli 2009
- Anhörung am 10. 12. 2009
- gesonderter Bescheid i. S. von § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV am 20. 1. 2010
- Auflösung der Wertguthabenvereinbarung zum 31. 7. 2009
- Für die Berechnung der im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind die Beitragssätze, die Beitragsgruppen und Personengruppen aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2009 maßgeblich.
- Das seit August 2009 in der Annahme einer gültigen Wertguthabenvereinbarung aufgebaute Wertguthaben ist rückabzuwickeln, und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die ins Wertguthaben eingestellten Arbeitsentgelte sind im Rahmen des Entstehungsprinzips zu zahlen.
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