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ARBEITSRECHT
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DB0352507

BSG: An­rech­nung von Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schlägen als Ein­kom­men auf Alg II

In diesen Verfahren war strittig, ob Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge als Einkommen i. S. des § 11 SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen sind oder es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt. Das miteinander verheiratete Ehepaar bezog seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die ARGE Dresden (ARGE) trotz unterschiedlich hoher monatlicher Arbeitsentgelte des Ehemanns aus seiner Tätigkeit als Wachmann als anrechenbares Einkommen laufend das für den Monat November 2004 von dem Arbeitgeber angegebene Arbeitsentgelt i. H. von 795,66 € (bereinigtes Einkommen i. H. von 580,65 €) zugrunde legte. Nach Bekanntgabe der wechselnd hohen Arbeitsentgelte des Ehemanns bewilligte die ARGE mit mehreren Bescheiden für die streitigen Zeiträume rückwirkend Arbeitslosengeld II (Alg II) in unterschiedlicher Höhe und hob die bisherigen Bewilligungsentscheidungen teilweise auf.

Das Verfahren betrifft die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1. 5. 2005 bis 31. 10. 2005. Das SozG Dresden hat die ARGE unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Ehepaar für die Monate Mai bis Oktober 2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. von insges. 550,96 € zu leisten. Das Sächsische LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Auf die Revision der ARGE hat das BSG mit Urteil vom 1. 6. 2010 - B 4 AS 89/09 R - das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SozG aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die ARGE hatte zuvor in einem Teilvergleich die ursprünglich bewilligten höheren Leistungen für die Monate Juli und Oktober 2005 außer Streit gestellt.

Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. 5. 2005 bis 31. 10. 2005 kann das Ehepaar im Übrigen keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Bei der Bewilligung dieser Leistungen hat die ARGE als Einkommen zu Recht auch die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als Entgeltbestandteile berücksichtigt und dementsprechend auch einen erhöhten Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abgesetzt. Es handelt sich hier nicht um zweckbestimmte Einnahmen, die von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen sind. Der Senat hat bereits zu Abfindungszahlungen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes entschieden, dass für die Annahme einer Zweckbestimmung bei Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage eine Vereinbarung getroffen worden sein muss, aus der objektiv erkennbar folgt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer (nur) für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Unbesehen des Umstands, dass sich auch aus den steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nur schwerlich ein einheitlicher Verwendungszweck für die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ableiten lässt, fehlt es jedenfalls an einem vereinbarten Verwendungszweck.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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