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ARBEITSRECHT
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DB0352506

An­spruch auf Kin­der­geld für volljähri­ge Kin­der

Nach den gesetzlichen Vorschriften wird Kindergeld im Allgemeinen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne Einschränkungen gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld weiter, wenn das Kind nach Beendígung der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate

  • ein Studium
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule
  • ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr i. S. des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
  • oder einen anderen Dienst im Ausland oder einen Freiwilligendienst "weltwärts" aufnimmt.

Beginnt während der viermonatigen Übergangszeit der Wehr- oder Zivildienst des Kindes, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn dieses Diensts.

Wenn in vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz gefunden wird, müssen die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Einladung zur Vorstellung bei Ausbildungsbetrieben, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder durch die Registrierung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.

Über das 25. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Diensts entsprechenden Zeitraum.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhals oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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