Voraussetzungen für die Familienversicherung beschäftigter Studenten
Studenten sind zumeist während des Studiums als Familienangehöriger des Vaters oder der Mutter bzw. einem Großelternteil bei einer Krankenkasse mitversichert. Wenn diese Studenten dann neben dem Studium einen Nebenjob ausüben, ist allerdings für den weiteren Anspruch auf diese Familienversicherung eine Einkommensgrenze zu beachten.
Anspruch auf die Familienversicherung bei einer Krankenkasse besteht nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) im Jahr 2010 nur dann, wenn das Gesamteinkommen des Studenten regelmäßig im Monat 365 € nicht übersteigt. Für geringfügig beschäftigte Studenten (§ 8 SGB IV) darf das Gesamteinkommen monatlich bis zu 400 € betragen.
Will der Student über die Eltern bzw. über die Großeltern versichert bleiben, darf die zuvor genannte Einkommensgrenze für den nebenher ausgeübten Job nicht überschritten werden. Weiterhin hat der Student zu beachten, dass die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Letzteres gilt auch dann, wenn der Student bereits in der Krankenversicherung der Studenten versichert ist. Bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich wird nämlich davon ausgegangen, dass die Tätigkeit den Schwerpunkt seines Lebens bildet und nicht das Studium. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beschäftigungen am Wochenende ausgeübt werden und dadurch die 20-Stunden-Grenze überschritten wird.
Der Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung bei Vater oder Mutter gilt nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Studenten. Wird die Schul- oder Berufsauübung bzw. das Studium durch Erfüllung einer Dienstpflicht des Kindes (z. B. Wehr- oder Zivildienst) unterbrochen, besteht Anspruch auf die Familienversicherung für einen der Dauer dieses Diensts entsprechenden Zeitraum über das 24. Lebensjahr hinaus.
Wer die Familienversicherung bei einer Krankenkasse nicht als Kind, sondern über den Ehepartner in Anspruch nimmt, kann ohne Altersbegrenzung als Ehegatte des bei einer Krankenkasse versicherten Ehegatten mitversichert werden. Die Altersgrenze entfällt dann. Es gelten aber die angeführten Einkommensgrenzen.
Bei einem in der Krankenversicherung der Studenten versicherten Studenten kann eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden ohne eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es sind dann allerdings Beiträge zur Rentenversicherung für diese Beschäftigung abzuführen.
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