BSG: Selbstständige Tätigkeit wird bereits mit den Vorbereitungshandlungen aufgenommen und begründen Anspruch auf den Gründungszuschuss
Ein Arbeitsloser begehrte die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. 2. 2007 für 240 Tage bewilligt. Nach einer Mitteilung des Arbeitslosen, er wolle ein Dönerrestaurant eröffnen und werde deshalb zum 2. 7. 2007 ein Gewerbe anmelden, hob die BA die Alg-Bewilligung mit Wirkung ab 2. 7. 2007 auf (Restanspruch 91 Tage). Den Antrag des Arbeitslosen, ihm einen Gründungszuschuss zu gewähren, lehnte die BA zunächst mit der Begründung ab, eine Gewerbeanmeldung liege nicht vor. Den Widerspruch des Arbeitslosen, dem dieser eine Gewerbeanmeldung zum 23. 7. 2007 beigefügte, wies die BA u. a. mit der Begründung zurück, der Arbeitslose habe eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit nicht am 2. 7. 2007 aufgenommen. Das SozG Darmstadt hat die auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab 2. 7. 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Arbeitslose beantragt, ihm einen Gründungszuschuss ab 12. 10. 2007 zu bewilligen, da er sein Geschäft erst an diesem Tag eröffnet habe. Das Hessische LSG hat die Berufung des Arbeitslosen zurückgewiesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügte der Arbeitslose eine Verletzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III.
Das BSG hat mit Urteil vom 5. 5. 2010 - B 11 AL 28/09 R - auf die Revision des Arbeitslosen das angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Anhand der vom LSG bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Gründungszuschuss erfüllt. Soweit das LSG davon ausgegangen ist, der Arbeitslose habe sein Geschäft erst am 12. 10. 2007 eröffnet, ergibt sich hieraus keine das BSG bindende Feststellung, der Arbeitslose habe erst an diesem Tag die selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Eine Aufnahme i. S. des § 57 SGB III liegt nicht erst dann vor, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen, beginnt; vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten. Der nach den Feststellungen des LSG bereits im Juli 2007 abgeschlossene Mietvertrag, die erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung können daher bereits als Aufnahme i. S. des § 57 SGB III gewertet werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet gewesen sind. Hierzu wird das LSG eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Wäre danach von einer Aufnahme im Juli 2007 auszugehen, könnte dem Arbeitslosen ein Gründungszuschuss nicht mit der Begründung der mangelnden Nahtlosigkeit des vorangehenden Anspruchs auf eine Entgeltersatzleistung verweigert werden.
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