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WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmenskauf

DB0362632

Die Of­fen­le­gung ver­trau­li­cher Verträge in Due Di­li­gence-Ver­fah­ren

Vereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und ihren Vertragspartnern dürfen in Due Diligence-Verfahren offengelegt werfen, solange sie die Vermögensinteressen des Vertragspartners nicht verletzen. Es liegt im Interesse der Geschäftsführer der Zielgesellschaft, dass diese durch Gesellschafterbeschluss angewiesen werden, Verträge mit Dritten unter bestimmten Voraussetzungen in einem Datenraum offenzulegen.

Gliederung

I.Einleitung
II.Der schuldrechtliche Rahmen der Offenlegung vertraulicher Vereinbarungen
 1.Der Rechtsgrund von Geheimhaltungspflichten
 2.Die teleologische Reduktion von Geheimhaltungspflichten
III.Die gesellschaftsrechtliche Dimension vertraulicher Informationen
 1.Das Informationsrecht der Gesellschafter nach § 51a GmbHG
 2.Die Übertragung von § 51a GmbHG auf künftige Gesellschafter
 3.Die Weitergabe von Informationen aufgrund Gesellschafterweisung
 4.Ergebnis: Rechtssicherheit durch Gesellschafterweisung
IV.Die pflichtgemäße Vertragsverletzung?
 1.Das Meinungsbild zur nützlichen Rechtsverletzung
 2.Die Verletzung von Vertraulichkeitspflichten im Unternehmensinteresse
 3.Ergebnis: Rechtfertigung von Vertragsverletzungen durch das Unternehmensinteresse
V.Zusammenfassung

Einleitung

Dem Kauf von Geschäftsanteilen und Unternehmensbeteiligungen geht in der Praxis regelmäßig ein Due Diligence-Verfahren voraus. In einem solchen stellt der Veräußerer dem Erwerbsinteressenten eine Vielzahl von z. T. vertraulichen Informationen über die Zielgesellschaft zur eigenverantwortlichen Prüfung zur Verfügung. Die offengelegten Dokumente ermöglichen zum einen die Bewertung des Zielunternehmens, zum anderen dienen sie der Identifizierung von (auch) rechtlichen Schwachstellen des Zielunternehmens. Durch eine jüngere Entscheidung des OLG Oldenburg, wonach die Organe eines Erwerbsinteressenten verpflichtet sein können, vor dem Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung ein Due Diligence-Verfahren durchzuführen, hat die rechtliche Bedeutung dieser Verfahren noch zugenommen.

Bei der Vorbereitung eines jeden Due Diligence-Verfahrens stellt sich für die Organe der Zielgesellschaft die Frage, welche Dokumente dem oder den Erwerbsinteressenten offengelegt werden dürfen. Der Erwerbsinteressent hat ein Interesse an möglichst umfassender Information, während die Zielgesellschaft ein gegenläufiges Geheimhaltungsinteresse hat. Standardmäßig fragen Erwerbsinteressenten bei der Vorbereitung von Due Diligence-Verfahren insbesondere Verträge zwischen der Zielgesellschaft und Dritten nach. Diese werden meist in einem Datenraum dem oder den Erwerbsinteressenten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Offenlegung solcher Verträge ist für die Organe der Zielgesellschaft im Vergleich zu anderen vertraulichen Informationen besonders kritisch, weil der Vertragspartner der Zielgesellschaft ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass der Vertragsinhalt oder bereits der Umstand des Vertragsschlusses vertraulich bleibt. Deutlich wird dies an folgendem Beispiel: Ein Lieferant hat der Zielgesellschaft besonders günstige Konditionen eingeräumt. Werden diese einem mit der Zielgesellschaft konkurrierenden Erwerbsinteressenten durch das Due Diligence-Verfahren bekannt, wird der Erwerbsinteressent unabhängig vom Ausgang des Anteilskaufs versuchen, die mit demselben Lieferanten geschlossenen Bezugsverträge nachzuverhandeln. Hieraus kann dem Vertragspartner der Zielgesellschaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil erwachsen. Die praktisch extrem relevante Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verträge mit Dritten im Rahmen eines Due Diligence-Verfahrens offengelegt werden dürfen, ist im Schrifttum bislang nicht analysiert worden. Dem möchte dieser Beitrag mit Blick auf den praktisch besonders relevanten Fall des Verkaufs von Geschäftsanteilen abhelfen. Dabei wird zunächst analysiert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung von Verträgen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs schuldrechtlich gestattet ist (II.). Anschließend wird erörtert, ob die gesellschaftsrechtliche Dimension einer Information zur Zulässigkeit ihrer Offenlegung gegenüber einem Erwerbsinteressenten führen kann (III.). Schließlich wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsführer einer GmbH pflichtgemäß handeln, wenn sie in Verletzung einer Geheimhaltungspflicht einem Erwerbsinteressenten Verträge im Rahmen eines Due Diligence-Verfahrens offenlegen.

Nicht nochmals aufbereitet und dargestellt werden soll hier die in letzter Zeit eingehend diskutierte Frage, ob die Leitungsorgane einer zu verkaufenden GmbH verpflichtet sind, einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss über die Durchführung eines Due Diligence-Verfahrens herbeizuführen. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Due Diligence-Verfahrens wird nachfolgend vielmehr unterstellt.


Informationen zu den Autoren

Dr. Jens Liese ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.


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