Zulässigkeit der Verwendung des offengelegten Jahresabschlusses einer GmbH im Strafverfahren gegen ihre Geschäftsführer?
Staatsanwalt Dr. Udo Weiß, Berlin
Durch die pflichtgemäße Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 HGB) können die GmbH-Geschäftsführer einen Beitrag zu ihrer eigenen strafrechtlichen Verfolgung leisten. Bei unterbliebener Offenlegung droht ein Ordnungsgeld (§ 335 HGB). Der Aufsatz geht der Frage nach, ob darin ein Verstoß gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung liegt, mit der Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden den offengelegten Jahresabschluss nicht gegen die Geschäftsführer verwenden dürfen.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung |
| | 1. | Grundsatz |
| | 2. | Reichweite des Grundsatzes |
| | 3. | Ausnahmen |
| III. | Offenlegung des Jahresabschlusses und Zwang zur Selbstbezichtigung |
| | 1. | Fallbeispiele |
| | 2. | Zwang zur Selbstbezichtigung |
| | 3. | Zwischenergebnis |
| IV. | Offenlegung des Jahresabschlusses und Schutz sonstiger Grundrechte |
| | 1. | In Betracht kommende Grundrechte |
| | 2. | Rechtfertigung |
| V. | Zusammenfassung |
Einleitung
Nach § 325 Abs. 1 HGB haben die Geschäftsführer einer GmbH für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Betreiber ist gem. § 1 eBAnzV die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln. Die eingereichten Unterlagen haben die Geschäftsführer unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen, vgl. § 325 Abs. 2 HGB. Dieser Vorgang wird als Offenlegung bezeichnet. Der offengelegte Jahresabschluss ist für jedermann unentgeltlich im Internet einsehbar.
Aber dürfen auch die Strafverfolgungsbehörden den offengelegten Jahresabschluss verwenden? Zweifel ergeben sich daraus, dass die Geschäftsführer einer GmbH den Abschluss kaum freiwillig offenlegen werden, sondern angesichts des in § 335 HGB vorgesehenen Ordnungsgeldverfahrens. Möglicherweise wollen die Geschäftsführer der Offenlegungspflicht nicht nachkommen, weil aus dem Jahresabschluss eigenes Fehlverhalten - insbesondere eine Straftat - ersichtlich ist. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die Geschäftsführer durch das Ordnungsgeldverfahren dazu angehalten werden, sich selbst zu bezichtigen.
Damit ist das Stichwort gefallen: Der Verwendung des offengelegten Jahresabschlusses im Strafverfahren könnte der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (nemo tenetur se ipsum accusare) entgegenstehen.
Dr. Udo Weiß ist als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätig. Der Aufsatz gibt seine persönliche Auffassung wieder.
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