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WIRTSCHAFTSRECHT
Sonstiges Recht

DB0359679

Debt-Equi­ty-Swap zum Nenn­wert?

Kann man auch mit wertlosen Forderungen gegen die Gesellschaft deren Nennkapital erhöhen? Eine neuerdings zunehmend vertretene Ansicht bejaht das und lässt eine Anrechnung schlicht zum Nennwert zu. Demgegenüber wird hier die klassische und immer noch herrschende Auffassung unterstützt: Eine Verwendung nicht wertgeprüfter Forderungen würde gegen den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verstoßen.

Gliederung

I.Einleitung
II.Sachverhalt
 1.Vorgehensweise
 2.Anlässe
III.Bewertungsproblem
 1.Herrschende Beurteilung: Vollwertigkeitserfordernis
 2.Gegenposition: Nennwertanrechnung
IV.Grundlagen
 1.Funktionen des Nennkapitals
 2.Grundsatz der realen Kapitalaufbringung
 3.Interessenschutz
V.Notwendigkeit der Forderungsbewertung
 1.Forderungen des Inferenten als Einlagegegenstand
 2.Vollwertigkeit
 3.Bilanzielle Darstellung
 4.Gläubigerschutz
 5.Gesellschafterschutz
VI.Zusammenfassung

Einleitung

Der "Debt-Equity-Swap" hat sich in letzter Zeit zu einem viel benutzten Schlagwort in der gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Diskussion entwickelt. Gemeint ist damit die Umwandlung von Gläubigerforderungen in gesellschaftsrechtliche Beteiligungen. Dabei handelt es sich um ein seit langem bekanntes Instrument, dessen Voraussetzungen und Grenzen seit Jahrzehnten Rechtspprechung und Schrifttum beschäftigt haben. Man könnte also meinen: "Alter Wein in neuen Schläuchen".

Hinsichtlich des Brennpunkts der Sache, der dabei einzuhaltenden Anforderungen an die Kapitalaufbringung, ist die Diskussion aber höchst aktuell erneut in Gang gekommen. Neuestens haben sich nämlich wieder gewichtige Stimmen gemeldet, die für eine Einbringung der Forderungen schlicht zu ihrem Nennwert plädieren. Dem wird hier nachdrücklich widersprochen: Erforderlich ist eine Bewertung der Forderung.


Informationen zu den Autoren

Prof. Dr. Hans-Joachim Priester ist Notar a. D. in Hamburg.


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© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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