Neue Wettbewerbsregeln für den Vertrieb: Die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 für Vertikalverträge
RA Dr. Thomas Funke, LL.M. / RA Nico Just, LL.M.
Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen hat seit dem 1. 6. 2010 einen neuen europarechtlichen Rahmen. Die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen bietet kartellrechtliche Orientierung für die Zusammenarbeit von Hersteller, Groß- und Einzelhandel. Die Verordnung und die begleitenden Leitlinien enthalten u. a. Ausführungen zu Fragen des Preiswettbewerbs, zu Gebiets- und Kundenzuweisungen, zur Mehrmarkentätigkeit des Händlers, zu selektiven Vertriebssystemen sowie zum Internetvertrieb. Der Beitrag erläutert Inhalt und Funktion der neuen Verordnung und damit neue Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten für Liefer- und Vertriebsverträge.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Gruppenfreistellung |
| III. | Vertikale Vereinbarungen (Art. 2) |
| | 1. | Vertikale Vereinbarungen (Art. 2 Abs. 1) |
| | 2. | Beschränkungen des Anwendungsbereichs (Art. 2 Abs. 2-5) |
| | 3. | Grundsätzlich nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallende vertikale Vereinbarungen |
| IV. | Voraussetzungen der Gruppenfreistellung (Art. 3-5) |
| | 1. | Marktanteilsschwellen (Art. 3, Art. 8) |
| | 2. | Kernbeschränkungen (Art. 4) |
| | 3. | Nicht freigestellte Beschränkungen (Art. 5) |
| V. | Entzug der Freistellung und Nichtanwendung der Vertikal-GVO |
| VI. | Neuerungen in den Leitlinien der Kommission |
| | 1. | Internetvertrieb |
| | 2. | Einzelne vertikale Beschränkungen |
| VII. | Zusammenfassung |
Einleitung
Seit dem 1. 6. 2010 bildet die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 den neuen kartellrechtlichen Rahmen für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Europa. Diese Verordnung, kurz "Vertikal-GVO" genannt, und die ergänzenden Leitlinien enthalten u. a. Ausführungen zum Internetvertrieb, zur Preisbindung, zum Mehrmarkenvertrieb und zu Beschränkungen des Vertriebsgebiets und von Kundengruppen.
Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999. Im Vergleich mit dieser ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission eine zweite Marktanteilsschwelle eingeführt hat: Nach der bisherigen Verordnung waren bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen schon dann freigestellt, wenn der Lieferant einen Marktanteil von nicht mehr als 30% hielt. Die Freistellung nach der neuen Vertikal-GVO greift hingegen nur dann, wenn sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer auf dem betroffenen Markt die Schwelle von 30% nicht überschreiten. Zahlreiche Vertriebsvereinbarungen, die bislang von der Gruppenfreistellung profitierten, kommen daher künftig wegen Überschreitens der Marktanteilsschwelle allenfalls für eine Einzelfreistellung in Betracht. Für derartige Fälle hat die Kommission eine Übergangszeit bis zum 31. 5. 2011 vorgesehen, innerhalb derer Bestandsverträge anzupassen sind.
Näher erläutert wird die Verordnung in Leitlinien. Diese geben die Sichtweise der EU-Kommission als Kartellbehörde wieder und bieten somit eine wertvolle Orientierungshilfe für die Selbsteinschätzung betroffener Unternehmen. Gegenüber den früheren Leitlinien sind u. a. Klarstellungen zum Internetvertrieb erfolgt. Änderungen enthalten auch die Abschnitte zur Einordnung von Handelsvertreterverträgen, von Preisbindungen und von Alleinvertriebsvereinbarungen. Neu hinzugekommen sind Ausführungen zu Produktgruppenmanagement-Vereinbarungen und Vorauszahlungen für den Zugang.
Dr. Thomas Funke ist Rechtsanwalt und Partner, Nico Just ist Rechtsanwalt im Kölner Büro der Sozietät Osborne Clarke.
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