FG: Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verhinderung des Lastschrifteinzugs
Der Widerruf des Steuereinzugs durch Lastschriftverfahren rechtfertigt keine steuerliche Haftungsinanspruchnahme eines vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters. Dies hat das FG Münster am 1. 7. 2010 entschieden (3 K 3206/06 L). Im Streitfall wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter einer notleidenden GmbH bestellt, d. h. Verfügungen der GmbH bedurften seiner Zustimmung. Die LSt-Forderung für die zuvor noch von der GmbH eingereichte Steueranmeldung für November 2002 konnte vom FA nicht mehr - wie zuvor üblich - im Lastschriftverfahren eingezogen werden, da der Kläger die Konten - trotz Deckung - für sämtliche Lastschriften sperren ließ. Nachdem der Kläger Anfang des Jahres 2003 zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter - mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - bestellt worden war, meldete er für die Anfang Dezember 2002 noch von der GmbH ausgezahlten Löhne und Gehälter beim FA LSt an - allerdings ohne sie zu begleichen. Das FA nahm den Kläger nach § 69 AO in Haftung.
Das FG Münster hob die Haftungsbescheide auf und gab der Klage statt. Soweit dem Kläger zum Vorwurf gemacht werde, den Lastschrifteneinzug durch Kontensperrung verhindert zu haben, fehle es bereits an einem persönlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung. Als zunächst vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter sei er weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO). Auch sei die Verfügungsberechtigung i. S. von § 35 AO noch bei der Geschäftsführung der insolventen GmbH verblieben. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter sei der Kläger zwar Vermögensverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO geworden. Trotz Nichtzahlung der fälligen Steuern habe er allerdings nicht seine Pflichten i. S. des § 69 AO verletzt. Die Steuerrückstände seien Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die nicht gegenüber dem Fiskus vorab hätten beglichen werden dürfen. (Vgl. FG Münster, Entscheidungsreport vom 16. 8. 2010)
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012