FG: Keine AdV von GrESt wegen steuerlicher Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 27. 5. 2010 (8 V 52/10 GrE) entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Benachteiligung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Ehegatten allein nicht genügen, um die Steuerforderung von der Vollziehung auszusetzen. Im Streitfall wurde der Antragstellerin nach Beendigung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft von ihrer ehemaligen Lebenspartnerin eine Immobilie übertragen. Das FA setzte hierfür GrESt i. H. von 827 € fest. Die Antragstellerin berief sich auf die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG, wonach der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung steuerfrei ist. Der 8. Senat ließ in seiner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung offen, ob verfassungsrechtliche Zweifel am Ausschluss der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen. Denn im Streitfall fehle es im Hinblick auf den Geltungsanspruch des jedenfalls formell verfassungsgemäß zustande gekommenen GrEStG an dem erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse. Gerade wegen der verhältnismäßig geringen Steuer von 827 € lasse deren Vollzug bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin keine irreparablen Nachteile befürchten. Das Hauptsacheverfahren wird beim FG Münster unter dem Az. 8 K 2430/09 GrE geführt.
Hinweis der Redaktion: Zum BVerfG-Beschluss vom 21. 7. 2010 zur erbschaftsteuerlichen Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vgl. Thonemann, DB0363377 (Gastkommentar in diesem Heft S. M1) und Wachter, DB 2010 S. 1863, DB0363302 (in diesem Heft). (Vgl. FG Münster, Entscheidungsreport vom 16. 8. 2010)
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