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STEUERRECHT
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DB0363284

FG: Es­sens­zuschüsse des Ar­beit­ge­bers in Form von Re­stau­rant­schecks kein Sach­be­zug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

In dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Verfahren war die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks streitig. Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 € zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u. a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u. a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks i. H. von 2,67 € pauschal mit 25% pro Scheck versteuert und die Differenz i. H. von 3,10 € steuerfrei belassen. Bei der LSt-Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge i. S. von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.

Das FG folgte der Auffassung des FA und wies die Klage als unbegründet ab. Die Hingabe der Restaurantschecks führe zu steuerbaren Einnahmen ihrer Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie seien durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten. Ein bei 1/3 einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel gäben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden. (Vgl. FG Düsseldorf, Newsletter vom 17. 8. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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