FG: Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine
Beim FG Düsseldorf war ein Verfahren anhängig, bei dem streitig war, ob die Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Rückstellungen gewinnerhöhend zu berücksichtig sei. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die sich zum Übernahmezeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für künftige Beiträge an einen Pensionssicherungsverein sei als Minderung des erworbenen Firmenwerts zu berücksichtigen. Das Verfahren ruhte beim FG sieben Jahre lang in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellung (X R 60/95, DB 2000 S. 400) und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision (nach Entscheidung des Vorlageverfahrens 2 BvL 1/00, DB 2009 S. 1326) beendet worden war, fortgeführt.
Nach Ansicht des FG hat das beklagte FA zu Unrecht die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung für künftige Beiträge für Pensionssicherungsvereine aufgelöst (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. 6. 2010 - 6 K 7287/00 K, DB0363293). Zwar könnten nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 EStG Jubiläumsrückstellungen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. 12. 1992 erworben habe. Das sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten aufgelösten Jubiläumsrückstellung nicht der Fall. Auch für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein sei die Bildung von Rückstellungen nach dem BFH-Urteil vom 6. 12. 1995 (I R 14/95, BStBl. II 1996 S. 406 = DB 1996 S. 1499) nicht zulässig. Allerdings seien im Rahmen des Erwerbsvorgangs die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden. Solche Anschaffungsvorgänge seien erfolgsneutral zu behandeln. Der Senat hat die Revision wegen grds. Bedeutung zugelassen. (Vgl. FG Düsseldorf, Newsletter vom 17. 8. 2010)
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