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STEUERRECHT
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DB0362907

BFH: Kei­ne GrSt-Be­frei­ung für ei­nen is­la­mi­schen Kul­tur­ver­ein oh­ne Körper­schaft­sta­tus

Die Beschränkung der vom GrStG gewährten GrESt-Befreiungen auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Dies hat der BFH mit Urteil vom 30. 6. 2010 - II R 12/09 (DB 2010 S. 1804) entschieden und damit die GrSt-Befreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine GrSt-Befreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grds. allen Religionsgemeinschaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine GrSt-Befreiung. Im Streitfall schied auch die gesetzlich vorgesehene GrSt-Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hatte. (Vgl. BFH, PM vom 18. 8. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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