BVerfG: Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002-2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag i. H. von 7.680 € um 4,34 € überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den FG ohne Erfolg. Die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. 7. 2010 - 2 BvR 2122/09, DB0362677, vgl. auch Schmitt, Kurz kommentiert auf S. M 17 in diesem Heft, DB0362683). Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Stpfl. geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergelds und über den vom BVerfG als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen, sodass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (ausführlich zur Begründung vgl. DB0362639). (Vgl. BVerfG, PM vom 12. 8. 2010)
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