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STEUERRECHT
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DB0362641

Ver­fas­sungs­be­schwer­den ge­gen Ab­ge­ord­ne­ten­pau­scha­le er­folg­los

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine monatliche Kostenpauschale, die etwa 1/3 der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Berufsbedingte Aufwendungen können sie - den allgemeinen Regeln des EStG entsprechend - über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus (920 € bzw. in den Streitjahren 1999/2000: 2.000 DM) steuerlich nur in dem Umfang geltend machen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen begehrten sie - im Ergebnis erfolglos - jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben i. H. von 1/3 der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten zu erreichen. Die klageabweisenden Entscheidungen der FG wurden durch den BFH bestätigt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. 9. 2006 - VI R 81/04, DB 2007 S. 375). Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (Beschluss vom 26. 7. 2010 - 2 BvR 2227/08 / 2 BvR 2228/08, DB0362676). Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Es ist nicht grds. verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Stpfl. zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grds. frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Wie der BFH zutreffend ausgeführt hat, dient auch deren Steuerfreiheit der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse. Der BFH hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zutreffend verneint, denn die Beschwerdeführer können ihre Rechtsposition jedenfalls im Ergebnis nicht verbessern. Selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Abgeordnetenpauschale ein Gleichheitsverstoß vorläge, bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er Abhilfe schaffen würde. Dass infolgedessen den Beschwerdeführern im Ergebnis ein entsprechend pauschalierter Abzug gewährt würde, ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen. (Vgl. BVerfG, PM vom 12. 8. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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