DStV: EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15. 7. 2010 - Rs. C-368/09 darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzugs bei korrigierten Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der Vorsteuerabzug nur aufgrund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen aufhoben, bestand.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass gem. RL 2006/112/EG Rechnungen nur die in Art. 226 geforderten Angaben für MwSt-Zwecke enthalten müssen. Weitergehende nationale Anforderungen, die insbesondere einer genaueren MwSt-Erhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehungen dienen, sind möglich. Es dürfen jedoch den Stpfl. keine weiteren Pflichten zur Rechnungsstellung, über die namentlich im Art. 226 genannten, auferlegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 RL 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden. Zudem ist eine Rechnungskorrektur nicht verboten. Der EuGH entschied, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunktpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.
Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten Rechnung berechtigt. Eine Rückwirkung der Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht nach der deutschen Rspr. und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu einer Benachteiligung des Stpfl., da dieser bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzugs eine verzinsliche Erstattung, i. S. des § 233a AO, an das FA zu leisten hat.
Da das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche Voraussetzungen kennt, ist das Urteil auch grds. auf Deutschland anwendbar. Das Urteil lässt Folgefragen jedoch noch unbeantwortet. Hat zukünftig eine Differenzierung einer Berichtigung falscher Rechnungsangaben und der Ergänzung von Mindestanforderungen einer Rechnung zu erfolgen? Was passiert, wenn der Rechnungsersteller im Zeitpunkt der Feststellung des Rechnungsmangels nicht mehr existiert? Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf die Rspr. reagieren. (Vgl. DStV, E-Mail-Abo vom 12. 8. 2010)
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