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STEUERRECHT
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DB0362176

BFH: Ent­la­stungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de kann nur von ei­nem El­tern­teil gel­tend ge­macht wer­den

Nach dem Urteil des BFH vom 28. 4. 2010 (III R 79/08, DB0362162) steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Alleinstehende Stpfl., zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der ESt-Veranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b EStG). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken. Der BFH entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern - u. U. auch nachträglich - einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner ESt-Festsetzung oder durch Vorlage einer LSt-Karte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. (Vgl. BFH, PM vom 28. 7. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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