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STEUERRECHT
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DB0362124

Bun­des­tag über­sen­det Li­ste von Steu­er­ver­ein­fa­chungs­vor­schlägen an BMF zur Prüfung

Die Koalitionsfraktionen haben - wie berichtet (vgl. DB0361734) - eine umfangreiche Liste von Steuervereinfachungsvorschlägen erstellt (vgl. DB0361731). Diese Liste wurde an das BMF übersandt, mit der Bitte zu den einzelnen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Das BMF wird vermutlich insbesondere auf Aspekte der praktischen Umsetzbarkeit sowie der fiskalischen Folgewirkungen abstellen. Inhaltlich sind die insgesamt 90 Vorschläge verschiedensten Bereichen zuzuordnen, die nur auszugsweise beschrieben werden.

Verfahrensrecht: Viele Vorschläge bezwecken rein administrative Erleichterungen. So sollen z. B. Steuererklärungsvordrucke verständlicher und anwendungsfreundlicher gestaltet sowie die papierlose Kommunikation mit den FÄ umfassend ermöglicht werden.

Für Unternehmen sollen Möglichkeiten der zeitnahen Bp gesetzlich verankert werden. Ausgangspunkt ist, dass Möglichkeiten des elektronischen Datenzugriffs bereits seit 2002 bestehen. Die steuerliche Bp sollte zeitlich gestrafft, auf Schwerpunkte begrenzt und vor allem näher am Veranlagungsjahr stattfinden, spätestens nach 5 Jahren. Bp sollten künftig innerhalb von 5 Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Bp beginnt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sollen von 10 auf 5 Jahre begrenzt werden (an anderer Stelle wird auch gefordert, die Aufbewahrungsfristen des Handels- und Steuerrechts mit denen des Sozialversicherungsrechts zu harmonisieren).

Sehr praxisrelevant ist auch der Vorschlag, die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte auf wesentliche und aufwendige Fälle zu beschränken und die Befreiung von der Buchführungspflicht nicht nur - wie bereits nach geltendem Recht - für Einzelkaufleute, sondern auch auf kleine PersGes. auszudehnen.

Aufgrund des bereits 2008 beschlossenen StBürAbG sollen der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (sog. E- Bilanz, vgl. auch Herzig / Briesemeister, DB0346195). Durch ein noch ausstehendes Verwaltungsschreiben wird erstmals auch die Gliederungstiefe einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung vorgegeben. Der Umfang der bereitzustellenden Daten ist größer als nach bisherigem Recht. Dabei drohen Branchenspezifika zugunsten einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht ausreichend beachtet zu werden. Auf diese Weise werden die Informationspflichten auf untergesetzlicher Grundlage und ohne ausreichende Stütze im Gesetz erheblich erweitert und somit jährlich anfallende Bürokratiekosten geschaffen, die im Gesetzgebungsverfahren nicht bekannt waren, und völlig unberücksichtigt geblieben sind. Ziel ist eine inhaltliche Begrenzung der nach § 5b EStG zu liefernden Daten auf das zuvor in Papierform Gelieferte: Die Mindestanforderungen an die elektronisch zu übermittelnden Daten sollten den in den §§ 266 und 275 HGB genannten Gliederungspositionen - bzw. den für Kreditinstitute und Versicherer geltenden speziellen Vorschriften - weiterhin entsprechen.

Unternehmensbesteuerung: Bei der Unternehmensbesteuerung soll die sofortige Verlustverrechnung ausgeweitet werden: Aussetzung der Mindestbesteuerung für einen Zeitraum von 2 Jahren und eine - auf 2 bis 3 Jahre befristete - Erweiterung des Verlustrücktrags für Verluste, die ab 2009 entstehen, auf 2 bis 3 Vorjahre.

Umsatzsteuer: Bei der USt soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise ermöglicht werden. Haupthindernis ist hier nach geltendem Recht, dass die elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Andernfalls berechtigen die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug. Der verwaltungsmäßige Aufwand beim Umgang mit elektronischen Rechnungen ist dadurch so hoch, dass die Azeptanz und damit der Gebrauch von elektronischen Rechnungen sich bislang nicht durchgesetzt hat. Die EU-Kommission hat mittlerweile eine RL beschlossen, die eine Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen vorsieht. Diese EU-RL soll konsequent umgesetzt werden. Kleinbetragsrechnungen bis 150 € (§ 33 UStDV) sollen von den besonderen Anforderungen an elektronische Rechnungen vollständig befreit werden.

Besonders zu begrüßen wäre auch die vorgeschlagene Entschärfung der Nachweispflichten bei Umsätzen im Binnenmarkt. Die Anforderungen hieran führen in der Praxis zu einem erheblichen Aufwand. Im Schreiben vom 6. 1. 2009 (vgl. DB 2009 S. 87) hat das BMF umfassend zu den Beleg- und Buchnachweisen Stellung genommen. Die Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit wurden nicht reduziert, sondern in einigen Bereichen stark erweitert und verkompliziert.

Verrechnungspreise: Im Bereich der Verrechnungspreise sollen die Dokumentationspflichten vereinfacht werden. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten kann die Finanzbehörde ohne weitere Prüfung von einer Unangemessenheit der Preise ausgehen und Hinzuschätzungen zum Ergebnis vornehmen. Für Umsätze mit Tochtergesellschaften bis 5 Mio. € im Jahr sind Erleichterungen in der Dokumentation vorgesehen. Da die Umsätze mit Tochtergesellschaften diese Grenze i. d. R. überschreiten, profitieren nur wenige Unternehmen von der Erleichterung. Es wird daher vorgeschlagen, die Schwelle für Dokumentationserleichterungen (§ 6 GAufzVO) auf einen Warenumsatz von 10 Mio. € (Dienstleistungsumsatz von 1 Mio. €) pro Jahr anzuheben.

Lohnsteuer: Das geltende steuerliche Reisekostenrecht soll reformiert werden. Es führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand der Unternehmen bei der Abrechnung von Dienstreisen. Aktuelle Rechtsänderungen wie die Behandlung der Frühstückskosten zeigen, dass das Reisekostenrecht nicht einheitlich geregelt ist und ständigen Änderungen unterliegt. Der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte muss gesetzlich geregelt werden. Es bedürfe einer Festlegung, dass ein Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Wichtig sei dabei Rechtssicherheit und eine einfache Handhabbarkeit, sodass insbesondere die Nachweise hinsichtlich des Aufenthalts des Arbeitnehmers entfallen können.

Der Katalog der steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG führt zu vielen Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Mehrzahl der Regelungen gelte jeweils nur für wenige Stpfl. Eine deutliche Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags bei gleichzeitiger Abschaffung einzelner in § 3 EStG geregelter steuerfreier Einnahmen führe zu erheblicher Vereinfachung im LSt-Verfahren. Eine aufkommensneutrale Realisierung sei problemlos möglich.

Angleichung des Steuer- und Sozialversicherungsrechts: Zahlreiche Vorschläge beziehen sich auf ein Projekt der BStBK zur Vereinheitlichung von Begriffsdefinitionen im LSt- und Sozialversicherungsrecht. Betroffen sind u. a. folgende Bereiche:

  • Abgrenzung Arbeitnehmer/ selbstständige Tätigkeit bzw. Beschäftigter/selbstständige Tätigkeit;
  • Arbeitgeberumlage an Pensionskassen; Vereinfachung durch Gleichbehandlung;
  • Barlohnumwandlung;
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung;
  • Freibetragsregelung für gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers;
  • Anspruch auf zeitgleiche Prüfung LSt-Außenprüfung/Bp Rentenversicherung;
  • Pauschalierung LSt: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer;
  • Reisekosten/Unterkunft bei Auswärtstätigkeiten;
  • Steuer- u. sozialversicherungsrechtliche Angleichung Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge;
  • unterschiedliche Verfahren elektronische Datenübermittlung;
  • unterschiedliche Verfahren Beitragsnachweis/LSt-Anmeldung;
  • unterschiedliche Verfahren Fälligkeit.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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