DStV: Revision beim BFH zu SolZ beim KSt-Erstattungsverfahren
Das FG Köln hat die zwei Klagen (13 K 492/09 und 13 K 64/09), mit denen die Klägerinnen die Auszahlung des SolZ begehrten, der auf das ratenweise zu erstattende KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG entfällt, negativ beschieden. Die Revision wurde in einem Fall wegen der grds. Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Revision ist eingelegt worden und das Verfahren ist nun beim BFH anhängig (I R 39/10).
Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren wurde das KSt-Minderungspotenzial des nach alter Rechtslage entstandenen verwendbaren Eigenkapitals mittels einer Übergangsregelung für maximal 18 Jahre gesichert. Das zunächst vorgesehene Modell einer ausschüttungsabhängigen Mobilisierung des KSt-Guthabens war letztmalig auf ordentliche Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2007 erfolgten. Seither gilt die Regelung in § 37 Abs. 5 KStG, die die Erstattung des zum 31. 12. 2006 ermittelten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresraten vorsieht.
Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das KSt-Guthaben entfallenden SolZ. Die Frage, ob insoweit ein Anspruch der Stpfl. besteht, hat sowohl die Praxis als auch die Literatur in letzter Zeit beschäftigt. Die Finanzverwaltung stand einem entsprechenden Zahlungsanspruch ablehnend gegenüber und hat entsprechende Anträge zurückgewiesen. Hierzu hat die OFD Münster, Kurzinfo vom 26. 10. 2008 (DB 2008 S. 2453) eine - entgegen der Bezeichnung - ausführliche "Begründungshilfe" veröffentlicht. Diese Rechtsauffassung wird von Teilen der Literatur bestätigt (Dötsch, in: Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die KSt, § 37 Rdn. 110a; Kiontke, NWB 2008 Fach 4 S. 5403, 5404), während andere jedoch einen Anspruch bejahen (Heinstein, DStR 2008 S. 381).
Festzustellen ist zunächst, dass das Gesetz selbst die Auszahlung des SolZ nicht regelt. Der SolZ bemisst sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG nach der festgestellten KSt. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens stellt ein von der eigentlichen KSt-Festsetzung losgelöstes Verfahren dar. Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Anspruchs des KSt-Guthabens stellt keine (negative) Festsetzung einer KSt dar. Folge der oben beschriebenen Systemumstellung ist nach Ansicht der OFD Münster, dass die Auszahlung somit nicht die Bemessungsgrundlage für den SolZ mindert. Es liegt vielmehr eine zulässige typisierende Vereinfachung vor, die nicht gegen höherrangige Prinzipien verstößt.
Das FG Köln wies zu dieser Thematik eine Klage (13 K 64/09) mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines SolZ-Guthaben sich nur aus dem SolZG, nicht aber aus dem KStG ergeben kann. Eine Erstattung des SolZ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 SolZG ist nicht möglich, da diese Norm nur bei einem KSt-Guthaben Anwendung findet. Für eine Erstattung wäre jedoch ein negativer Betrag notwendig. Des Weiteren stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest, dass die nach der Rechtslage bis zum 31. 12. 2006 bestehende Möglichkeit, bei der Realisierung des KSt-Guthabens durch die Vornahme von Gewinnausschüttungen auch den auf die festzusetzende KSt entfallenden SolZ zu mindern, nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. In einem weiteren Urteil wies das FG Köln eine Klage (13 K 492/09) aus formalen Gründen zurück.
Ob die Abkehr von der Systematik des KStG durch den Gesetzgeber jedoch rechtfertigt, den tatsächlich mit SolZ belasteten Teil des KSt-Guthabens komplett unberücksichtigt zu lassen, erscheint jedenfalls nicht zwingend, da auch eine (sachgerechte) Schätzung möglich ist.
Die Erfolgsaussichten für Stpfl. auf Auszahlung des SolZ im Zusammenhang mit der Auskehrung des KSt-Guthabens müssen aus Sicht des DStV als offen bezeichnet werden. Jedoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob im Interesse des Stpfl. eine Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines möglichen SolZ-Erstattungsanspruchs zu beantragen ist.
Verfahrensrechtlich ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten:
Stpfl., die eine Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs begehren, müssen beim zuständigen FA einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Bescheids innerhalb der Festsetzungsfrist stellen.
Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG kann (konnte) nicht durch Einspruch mit der Begründung angegriffen werden, dass diese um eine Festsetzung des SolZ-Erstattungsanspruchs zu erweitern ist (vgl. OFD Münster, a.a.O.). Denn der Regelungsgehalt dieses KSt-Bescheids ist nicht der SolZ-Erstattungsanspruch; insoweit mangelt es an einer Beschwer i. S. des § 350 AO. Aus dem gleichen Grund ist (war) auch ein Einspruch gegen die gesonderte Feststellung zum 31. 12. 2006 über die Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG unzulässig.
Diesen Antrag wird das FA mit der oben skizzierten Begründung ablehnen. Gegen diesen Versagungsbescheid ist dann der Einspruch zulässig. Durch das anhängige Verfahren beim BFH ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. (Vgl. DStV, E-Mail-Abo vom 21. 7. 2010)
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