Bundesrat zum JStG 2010
Der Bundesrat hat am 9. 7. 2010 seine Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2010 veröffentlicht (vgl. DB0361320). Sie enthält u. a. folgende Punkte:
1. Änderungsvorschlag für eine Neuregelung der finalen Entnahmetheorie und der Theorie der finalen Betriebsaufgabe (Nr. 3): Gesetzliche Fixierung der alten Rechtslage zur finalen Entnahmetheorie durch Einfügung eines Satzes 4 in § 4 Abs. 1, der als Regelbeispiel den Hauptanwendungsfall "klarstellend" regeln soll. Das Regelbeispiel knüpft an die Zuordnung des Wirtschaftsguts zur ausländischen Betriebstätte an und stellt den Zustand des Betriebsstätten-Erlasses in Tz. 2.6.1. wieder her. Ebenso wird § 12 KStG geändert. Bedenken gegen eine unzulässige Rückwirkung bestehen seitens des Bundesrats nicht, da lediglich die langjährige Rspr. und Verwaltungsauffassung gesetzlich abgesichert werde.
2. Prüfbitte zur Besteuerung von Dienstfahrzeugen (Nr. 4): Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll unter gleichzeitigem Ausschluss des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entfallen.
3. Änderungsvorschlag für eine Klarstellung, dass bestimmte Vorschriften keine Wahlrechte darstellen (Nr. 5): Rückstellungen "sind zu bilden" anstatt "dürfen nur gebildet werden" (z. B. § 6a EStG). Es handelt sich um eine klarstellende Regelung im Zusammenhang mit der durch das BilMoG eingeführten Änderung von § 5 Abs. 1 EStG.
4. Änderungsvorschlag für eine Einschränkung des Wahlrechts zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 6): Wenn eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, muss der niedrige Wert beibehalten werden, es sei denn die Wertminderung liegt nicht mehr vor. Bisher konnte durch Nichterbringung des Nachweises eine Höherbewertung - auch bei weiterhin vorliegender Wertminderung - erreicht werden.
5. Änderungsvorschlag für eine zusätzliche Voraussetzung bei § 6b EStG (Nr. 6): Stille Reserven können nicht steuerfrei auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden, wenn diese zur Vermietung und Verpachtung genutzt werden, es sei denn die veräußerten Wirtschaftsgüter haben ebenfalls - ausschließlich und in den letzen sechs Jahren - der Vermietung und Verpachtung gedient. Dadurch soll verhindert werden, dass "§ 6b-Gewinne" aus dem Verkauf von Grundstücken im operativen Bereich in Grundstücke reinvestiert werden, welche in Grundstücks-Fonds zur Vermietung genutzt werden.
6. Änderungsvorschlag zu § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (Nr. 8): Es soll sichergestellt werden, dass bei eingelegten Wirtschaftsgütern, bei denen der Einlagewert unter den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, von den bereits beanspruchten Abschreibungen nur noch Abschreibungen in der Höhe, die den im Einlagewert enthaltenen stillen Reserven entsprechen, abgezogen werden.
7. Prüfbitte zu § 15 EStG (Nr. 14): Der Bundesrat möchte Konstellationen ausschließen, bei denen es bisher möglich war, durch Koppelung von gegenläufigen Finanzgeschäften einen nach § 8b KStG steuerfreien Ertrag und einen aus einem anderen Finanzgeschäft steuerwirksamen Verlust zu erzielen.
8. Änderungsvorschlag zu § 8c KStG (Nr. 33): Ausdehnung der Stillenreservenregelung auf ausländisches - in Deutschland steuerpflichtiges - Betriebsvermögen. Keine Berücksichtigung von negativem Eigenkapital bei Ermittlung der stillen Reserven.
9. Änderungsvorschlag zur Organschaft - § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (Nr. 34): Wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Ausgleich besteht, muss eine Übernahme von Verlusten im EAV nicht gesondert vereinbart werden (vorgeschlagene Änderung im Zusammenhang mit der Verfügung der OFD Rheinland vom 12. 8. 2009, DB0361412).
10. Änderungsvorschlag zur Eigenkapitalgliederung wegen Umgliederung in 2001 und Forderung des BVerfG (Nr. 35): Nach bisheriger Regelung wurde durch Verrechnung von negativem EK 02 mit EK 40 KSt-Minderungspotenzial vernichtet. Durch Wegfall der Vorschrift des § 36 Abs. 3 KStG und Hinzufügung eines neuen Abs. 6a soll diese Wirkung beseitigt und die Forderung des BVerfG (Beschluss vom 17. 11. 2009 - 1 BvR 2192/05, DB 2010 S. 425 mit Anm. Wassermeyer) vollständig umgesetzt werden.
11. Änderungsvorschlag zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG (Nr. 42): Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der bereits im Regierungsentwurf des JStG 2010 vorgesehenen Ergänzung von § 8 Abs. 3 AStG zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft.
12. Änderungsvorschlag zur strafbefreienden Selbstanzeige in § 371 AO (Nr. 43): Deren Ausübung soll erschwert werden. Insbesondere soll eine Stückelung der Selbstanzeige (immer nur der Teil der gerade entdeckt wird) nicht mehr strafbefreiend möglich sein. Zusätzlich zur Möglichkeit, Hinterziehungszinsen von 6% p. a. festzusetzen, soll die Selbstanzeige durch einen Zuschlag von 5% auf den hinterzogenen Steuerbetrag verteuert werden. Im Ergebnis zielen die Vorschläge des Bundesrats darauf ab, die Selbstanzeige in finanzieller Hinsicht stärker zu belasten und die Spielräume für im Rahmen von angeblichen "Hinterziehungsstrategien" angestellte "taktische Überlegungen" erheblich einzuschränken.
13. Änderungsvorschlag zur Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland - § 146 Abs. 2a AO (Nr. 44): Die Vorschrift soll hinsichtlich der Sanktionspflichten der Finanzverwaltung klarer und eindeutiger formuliert werden. Der Finanzausschuss empfiehlt, dass ein Widerruf der Bewilligung seitens der Finanzverwaltung dann zu erfolgen hat, wenn mindestens eine der Voraussetzungen, unter denen eine Verlagerung ursprünglich möglich war, nicht mehr erfüllt ist (Mitteilung des Standorts des DV-Systems, Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichten, Gewährleistung des Datenzugriffs seitens der Finanzverwaltung, keine Beeinträchtigung der Besteuerung).
14. Prüfbitte zur Anwendung des Ertragswertverfahrens - § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG (Nr. 46): Bisher ist das Ertragswertverfahren gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 ErbSt für alle Steuerarten vorgesehen. Der Gesetzentwurf beschränkt diese Anwendung auf das ErbStG. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Prüfbitte, die aktuelle Rechtslage beizubehalten.
Zum Gesetzgebungsfortgang:
Am 29. 9. 2010 soll die öffentliche Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss stattfinden. Die abschließende Lesung des JStG 2010 im Bundestag ist dann für den 29. 10. 2010 vorgesehen. Schließlich könnte die Zustimmung im Bundesrat am 26. 11. 2010 erfolgen und das Gesetz zum 1. 1. 2011 in Kraft treten.
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012