DStV: Verlängerung der Frist zur Abgabe der ZM durch das JStG 2010?
In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates (BR-Drucks. 318/1/10) wird die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bis zum Ende des Folgemonats gefordert. Bemerkenswert ist, dass das Gremium nicht nur die Forderung des DStV auf Ausschöpfung der europarechtlich möglichen Frist von einem Monat teilt, sondern in der Begründung des Antrags auch auf die vom DStV seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Argumente rekurriert. Es wird ausgeführt, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben vom 8. 10. 2010 verkürzte Frist insbesondere StB vor erhebliche praktische Probleme gestellt werden, denn die ZM kann regelmäßig erst nach abschließender Bearbeitung der Buchhaltung und der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Wertungen erstellt werden. Damit wird jedoch de facto die Frist zur Bearbeitung der USt-Voranmeldung um regelmäßig 15 Tage verkürzt, wenn man die bei beratenen Mandanten als Standard zu bezeichnende Dauerfristverlängerung berücksichtigt. Bedenkt man weiter, dass die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten zunächst aufbereitet und dem StB zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich sehr schnell, dass die derzeitige gesetzliche Regelung problematisch ist. (Vgl. DStV, E-Mail-Abo vom 7. 7. 2010)
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012