FG: Beiträge für Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbar
Das FG Münster hat mit Urteil vom 28. 5. 2010 entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen, sondern lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar sind (4 K 420/09 E).
Der Kläger war selbstständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher - neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, einer Zusatzversorgungskasse. Für die Beitragszahlungen an die Versorgungsanstalt beanspruchte der Kläger für die Streitjahre 2005-2007 den Sonderausgabenabzug für steuerlich privilegierte Basisvorsorgeaufwendungen.
Das FG Münster folgte dem beklagten FA, das die Zahlungen - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie - anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) - kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Auch seien die Zahlungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche und zudem umlagefinanzierte Ausgestaltung des Zusatzversorgungssystems nicht als private Basisvorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig. Die Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren nur noch mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 € als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. (Vgl. FG Münster, PM vom 1. 7. 2010)
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