Software - eine Sache?
Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen anläßlich des Urteils des BGH vom 14.7.1993 - VIII ZR 147/92, DB 1993 S. 1871
Dr. Michael Kort, Wissenschaftlicher Assistent, Universität München
Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen anläßlich des Urteils des BGH vom 14.7.1993 - VIII ZR 147/92, DB 1993 S. 1871
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Grundlinien der BGH-Entscheidung |
| III. | Offene Fragen |
| IV. | Zur Einordnung der Software als "Sache" |
| V. | Softwareerwerb als Handelskauf oder Handels- Werklieferungsvertrag? |
| VI. | Anpassung von Standard-Software an individuelle Bedürfnisse |
| VII. | Nichtlieferung des Handbuchs als teilweise Nichterfüllung |
| VIII. | Einheit von Hardware und Software |
| IX. | Einschränkung von Gewährleistungsrechten durch kaufmännische AGB |
| X. | Zusammenfassung |
Einleitung
Der Wandel der Industriegesellschaft von einer Warenverkehrsgesellschaft über eine Dienstleistungsgesellschaft zu einer Informationsgesellschaft stellt die Rechtsordnung vor viele neue Probleme. Insbesondere der Rückgang der Verkörperung von Informationen wirft Fragen auf, die sich mit der im allgemeinen Zivilrecht und im Immaterialgüterrecht anerkannten Zweiteilung von gegenständlich verkörpertem Träger von Informationen (als Sache i.S. von § 90 BGB) und deren geistigem Inhalt kaum mehr bewältigen lassen.
Heute als modern geltende Errungenschaften der Technik wie das Telefax-Gerät werden vermutlich bereits in wenigen Jahren ein ähnlich fossiles Dasein fristen wie jetzt schon z.B. das Telex-Gerät. Hintergrund hierfür ist der zunehmende Einsatz von EDV, der eine erhebliche Verflüchtigung des Verkörperungselements bei der Gestaltung sowie bei der Weitergabe von Informationen mit sich bringt. Als Beispiele seien nur die elektronische Mailbox sowie (sonstige) EDV-Direktübertragungen genannt.
Phänomene dieses technischen Wandels lassen sich nur schwer mit den herkömmlichen Kategorien des Zivil- und Handelsrechts erfassen. Ein neueres Urteil des BGH gibt Anlaß, die zivilrechtliche und handelsrechtliche Einordnung des Softwareerwerbs, insbesondere die Charakterisierung von Software als "Sache", zu überdenken.
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