Regelungsidentität beim Betriebsübergang nach § 613a BGB
Zur verdrängenden Wirkung einer Tarifregelung beim Erwerber
RA Dr. Cord Meyer, Berlin
Die bislang vom BAG bei der Ablösung kollektiver Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verlangte Regelungsidentität kann bei dem neuen Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang dazu führen, dass neben dem bei ihm geltenden Tarifrecht für die übergehenden Arbeitnehmer nach Satz 2 weiter geltendes Tarifrecht des alten Arbeitgebers anzuwenden ist. Der Beitrag zeigt auf, dass an dem Erfordernis einer Regelungsidentität insbesondere wegen der vom BAG jüngst für eine Anwendung des Satz 3 verlangten kongruenten Tarifbindung sowie des jüngst betonten kollektiven Ursprungs der Fortgeltung nach Satz 2 nicht weiter festgehalten werden kann.
Zur verdrängenden Wirkung einer Tarifregelung beim Erwerber
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Bisherige Rechtsprechung |
| III. | Praktische Schwierigkeiten |
| IV. | Die Auslegung bestimmende Faktoren |
| V. | Neue Dogmatik des BAG |
| VI. | Besonderheiten der Altersversorgung |
| VII. | Zusammenfassung |
Einleitung
Wenn nach einem Betriebsübergang ursprünglich beim Veräußerer kollektiv begründete und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltende Rechte durch eine neue Kollektivordnung des Erwerbers gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden sollen, stellt sich bislang das Problem, jeweils im Einzelfall eine verdrängende Wirkung festzustellen.
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| Beispiel: Der Verkäufer eines Betriebs ist aufgrund eines Rationalisierungsschutztarifvertrags zur Zahlung einer Abfindung bei einem betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust verpflichtet. Beim Betriebserwerber besteht keine vergleichbare Tarifregelung. In diesem Fall ist die Frage zu beantworten, ob der übergehende Arbeitnehmer im Fall eines betriebsbedingten Arbeitsplatzverlusts vom Erwerber eine tarifliche Abfindung beanspruchen kann. |
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Das BAG hat insoweit zwar schon vor längerem entschieden, dass eine Ablösung nach Satz 3 nur dann eintrete, wenn derselbe Gegenstand auch in der Kollektivordnung beim Erwerber geregelt sei. Schweige die Kollektivordnung hingegen zu diesem Gegenstand, so verbleibe es bei der individualrechtlichen Weitergeltung nach Satz 2. Obwohl das BAG diese Rechtsprechung jüngst scheinbar noch einmal bestätigt hat, stellt sich aufgrund der vom BAG ebenfalls jüngst grundlegend veränderten dogmatischen Einordnung des Satzes 2 in der Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB die Frage, ob zukünftig weiter an dem Erfordernis der Regelungsidentität festgehalten werden kann. Diese Problemstellung soll zunächst anhand der Ablösung tarifvertraglicher Regelungen nach Satz 3 untersucht werden.
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