Ablösung von Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang
Rechtsanwalt Dr. Cord Meyer, Berlin
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Reichweite der Weitergeltung |
| | 1. | Schutzzweck des § 613a BGB und jeweiliger Regelungsinhalt |
| | 2. | Betriebliche Regelungsnähe von Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen |
| III. | Abgrenzung von einzelvertraglicher und kollektivrechtlicher Weitergeltung |
| IV. | Rechtliche Ablösungsmöglichkeiten |
| | 1. | Kündigungsmöglichkeit von Veräußerer und Erwerber |
| | 2. | Aufhebung der Kollektivvereinbarung |
| | 3. | Vereinbarung einer neuen Kollektivordnung |
| | 4. | Verdrängung durch Tarifvertrag |
| V. | Zusammenfassung |
Einleitung
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet an, dass beim Übergang eines Betriebs(-teils) durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Soweit diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung geregelt sind, bestimmt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, dass diese grundsätzlich zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden. Seit Einführung dieser Vorschrift durch das EG-Anpassungsgesetz vom 13. 8. 1980 besteht Streit darüber, ob § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich eine einzelvertragliche Weitergeltung anordnet oder ob auch eine kollektivrechtliche Weitergeltung in Betracht gezogen werden kann. Unbestritten erscheint indessen, dass die in systematischem Zusammenhang zu sehenden Vorschriften des § 613a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB den Zweck verfolgen, dem neuen Inhaber eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Einer Vereinheitlichung bedarf es schon deshalb, wenn eine beim Veräußerer geschaffene Kollektivordnung infolge des Betriebsübergangs auf eine beim Erwerber bereits bestehende Kollektivordnung trifft, da naturgemäß das bisherige Unternehmensinteresse des Veräußerers an einer kollektiven Ordnung seines Betriebs nicht mit dem des Erwerbers deckungsgleich sein kann. Denn der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist nicht nur mit Kosten verbunden, sondern dient vor allem der Verfolgung spezifischer unternehmens- wie personalpolitischer Ziele.
Besondere Probleme stellen sich dann, wenn im Betrieb des Veräußerers neben Betriebsvereinbarungen auch Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen galten, da hier die betriebsbezogenen Regelungsinhalte von unternehmens- bzw. konzernweiten Überlegungen überlagert sein können. Sofern der Erwerber nicht in einem Unternehmens- bzw. Konzernverbund mit vergleichbaren Regelungen steht, werden insbes. Kostenerwägungen einer Übernahme von Gesamt- bzw. Konzernbetriebsvereinbarungen entgegenstehen, die regelmäßig auch nicht durch kaufvertragliche Freistellungen kompensierbar sind.
Im Interesse eines direkten Kostenvergleichs im Unternehmen des Erwerbers sowie einer einheitlichen Abwicklung der Leistungen an die Arbeitnehmer wird der Erwerber daher im Regelfall auf eine rasche Harmonisierung der Kollektivordnungen drängen. Dies bedeutet in der Tendenz, dass ggf. noch beim Veräußerer bestehende Betriebsvereinbarungen aufgrund ihrer betrieblichen Regelungsnähe übernahmefähig erscheinen mögen; während bei zu übernehmenden Gesamt- bzw. Konzernbetriebsvereinbarungen insbes. aus der Sicht mittelständischer Erwerber sich die Frage einer Ablösungsmöglichkeit allein schon mit Blick auf die üblicherweise bestehende Regelungsdichte in einem Unternehmens- bzw. Konzernverbund stellt.
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