Rechtsscheinhaftung bei Verwendung des Zusatzes "GmbH" für eine UG (haftungsbeschränkt)
Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB analog: durch Verwendung des Rechtsformzusatzes "GmbH" wird der Anschein erweckt, Vertragspartner sei eine Gesellschaft mit dem Mindeststammkapital einer GmbH - Persönliche Haftung des Handelnden
GmbHG § 5a Abs. 1; BGB § 179
a) Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird.
b) In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.
(BGH-Urteil...