Fondsgesellschaft: Zur Haftung einer Gründungsgesellschafterin für fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers zu den Anlagerisiken
BGB § 278
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
(BGH-Urteil vom 14.5.2012 - II ZR 69/12)
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