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ARBEITSRECHT
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DB0482573

BAG: Kei­ne Hei­lung von Feh­lern bei der Er­stat­tung der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge durch ei­nen be­stands­kräfti­gen Be­scheid der Ar­beits­ver­wal­tung

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.6.2012 - 6 AZR 780/10)

Begeht der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, werden diese durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen.

Der Kläger war seit 1990 bei der Schuldnerin beschäftigt. Am 1. 3. 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf der Grundlage eines noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit seiner Zustimmung geschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste vom 24. 2. 2009 kündigte der Beklagte am 11. 3. 2009 das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 2009. Am 26. 2. 2009 hatte die Schuldnerin Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, ohne den Interessenausgleich beizufügen. Der Anzeige war entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt. Der Betriebsrat der Schuldnerin erklärte am 26. 2. 2009 allerdings schriftlich gegenüber der Agentur für Arbeit, er sei darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige abgesandt worden sei. Noch am 26. 2. 2006 bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Massenentlassungsanzeige. Später verkürzte sie die Sperrfrist. Der Kläger greift die Kündigung an, weil der Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei. Die Vorinstanzen (LAG Düsseldorf - 12 Sa 1321/10) sind dem gefolgt.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg (Urteil vom 28. 6. 2012 - 6 AZR 780/10). Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats, ersatzweise des Interessenausgleichs mit Namensliste, ist Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Das Schreiben des Betriebsrats vom 26. 2. 2009 an die Agentur für Arbeit enthielt keine eindeutige, abschließende Meinungsäußerung zu den angezeigten Kündigungen und war deshalb keine ordnungsgemäße Stellungnahme i. S. von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Der Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist hat den Formfehler nicht geheilt. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ist von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst (Hinweis: Der Senat hat am selben Tag die Revision des Beklagten im Parallelverfahren - 6 AZR 726/10 - ebenfalls zurückgewiesen - Quelle: PM des BAG).

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2013
 
 

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