Grenzüberschreitende Neugründung einer Gesellschaft
Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat i. V. mit Löschung im Herkunftsmitgliedstaat und Antrag auf Eintragung ins Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats - Pflicht zur Erbringung von Nachweisen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist - Geltung der Niederlassungsfreiheit für grenzüberschreitende Neugründung - Mitgliedstaaten können Erfüllung der innerstaatlichen Vorschriften über Sitzverlegung und Umwandlung verlangen oder spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte vorschreiben
AEUV Art. 49 und 54
1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind auf einen Fall der "grenzüberschreitenden Neugründung einer Gesellschaft" anwendbar, d. h., wenn eine in einem Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) gegründete Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verlegt und - aus diesem Grund - im Handelsregister des Herkunftsstaats gelöscht wurde und die Anteilseigner...