Wirksamwerden der Einziehung eines Geschäftsanteils mit Bekanntgabe des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter
Anteilige Haftung der Mitgesellschafter für die Zahlung der Abfindung, wenn Leistung der Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft erfolgen kann
GmbHG § 34
a) Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.
b) Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die...