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Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch Tod des Schenkers - Rechtsgeschäft unter Lebenden nur, wenn Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen wurde - Vollzug der Schenkung durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Urkunde, wenn dem Unterbeteiligten auch mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden - Einräumung einer unentziehbaren Anwartschaft, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt
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