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Editorial

DB0466389

Kon­ver­genz der Steu­er­sy­ste­me zwi­schen Deutsch­land und Frank­reich - Chan­ce oder Ri­si­ko?

Viel ist bereits über das Konvergenzprojekt zur Annäherung der Unternehmensbesteuerung gesprochen und geschrieben worden, jedoch konnte über konkrete Inhalte bisher nur spekuliert werden. Denn die deutsch-französischen Konsultationen, zu denen Staatspräsident Sarkozy und Bundeskanzlerin Merkel den Startschuss mit einem gemeinsamen Brief an EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 17. 8. 2011 gegeben hatten, wurden zunächst im Verborgenen geführt: Verschlusssache Konvergenz!

Unterstützung durch EU-Kommission

Dem Vernehmen nach unterstützt die EU-Kommission diese Konvergenzbestrebungen in der Hoffnung, dass dadurch die Harmonisierung zwischen allen Mitgliedstaaten beschleunigt werde. Noch in der ersten Jahreshälfte 2012 - unter dänischer Präsidentschaft - soll der Rat der Finanzminister entscheiden, ob die Angleichung der Unternehmenssteuern im Rahmen des CC(C)TB-Richtlinienvorschlags auf Ebene aller 27 EU-Mitglieder weiterverfolgt und vorangetrieben werden soll. Zwei gewichtige Unterstützer sind Kommission und dänischer Ratspräsidentschaft sicher: die Finanzminister Frankreichs und Deutschlands Baroin und Schäuble.

Zwar ist es wohl den anstehenden Präsidentschaftswahlen in Frankreich zu verdanken, dass Deutschland und Frankreich das "Grünbuch" anlässlich ihres gemeinsamen Ministerratstreffens am 6. 2. 2012 vorgelegt und damit die von ihnen geplanten Konvergenzmaßnahmen "zur öffentlichen Diskussion" gestellt haben (vgl. DB0466391). Aber die damit verbundene Offenheit der weiteren Willensbildung ist zu begrüßen.

Konvergenzbestrebungen

Hinsichtlich der konkreten Konvergenz der Bemessungsgrundlagen ist Frankreich bereits letztes Jahr in Vorleistung getreten, indem es die in Deutschland geltende Mindestbesteuerung eingeführt hat.

Die nun zur Diskussion gestellten Maßnahmen sehen für Frankreich weitere Anpassungsmaßnahmen vor: Die dort geltende Mantelkaufregelung könnte an die deutsche Regelung in § 8c KStG angenähert werden. Hierzu soll das Kriterium "Änderung der Geschäftstätigkeit" durch das Kriterium "Änderung der Beherrschungsverhältnisse" ersetzt werden. Außerdem könnte die degressive AfA abgeschafft werden. Zur Anpassung an die Nichtabziehbarkeit der GewSt soll auch die "cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises" (CVAE, Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen) von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht mehr abziehbar sein. Zugunsten der Stpfl. soll die Möglichkeit einer Goodwill-Abschreibung eingeführt sowie der Steuersatz gesenkt werden - Letzteres als Ausgleich für die insgesamt deutliche Verbreiterung der Bemessungsgrundlage.

Deutschland hingegen will eine Reform der Organschaft und damit verbunden eine Annäherung an das französische System der Gruppenbesteuerung prüfen. So könnte die Mindestbeteiligungsquote von 50% auf 95% angehoben und der Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschafft werden. Außerdem soll hinsichtlich der steuerlichen Befreiung von Dividenden die in Frankreich geltende Mindestbeteiligungsquote von 5% eingeführt sowie der Verlustrücktrag auf den Betrag von 1 Mio. € angehoben werden.

Ursprünglich war geplant, das bilaterale Konvergenzprojekt auch auf die Steuersätze zu erstrecken. Hier hat sich - nicht überraschend - die Erkenntnis durchgesetzt, dass gleiche KSt-Sätze insbesondere an der GewSt scheitern. Denn bei gleichen KSt-Sätzen käme in Deutschland die Belastung durch die GewSt noch hinzu. Deshalb nehmen die Autoren des Grünbuchs stattdessen einen Belastungsvergleich vor, in den sie zahlreiche Steuerarten (insbesondere in Frankreich ist die Kreativität bei der Findung neuer Steuerarten stark ausgeprägt) einbeziehen.

Beurteilung

Insgesamt ist das vorgelegte Grünbuch sehr lesenswert; ein interessanter Vergleich der beiden untersuchten Steuersysteme. Allerdings wird bei der Lektüre deutlich, wie enorm unterschiedlich beide Systeme sind, wie schwierig eine echte Harmonisierung oder gar Vereinheitlichung wäre und vor allem: wie sehr die vorgeschlagenen Maßnahmen punktuell und gleichzeitig an der Oberfläche bleiben. Letztlich wurden nur solche Maßnahmen vorgeschlagen, die aus verschiedenen Gründen - Koalitionsvertrag, EuGH-Rechtsprechung etc. - bereits auf der steuerpolitischen Agenda standen.

Dies soll nicht als Kritik missverstanden werden, sondern als Bestandsaufnahme. Dessen ungeachtet ist das mit dem "Konvergenzprojekt" verbundene politische Signal in Richtung einer verstärkten EU-Harmonisierung zu begrüßen. Aber vor dem Hintergrund der angestrebten CC(C)TB wäre eine vorgelagerte tiefgreifende Systemumstellung wegen des damit verbundenen Umstellungsaufwands für alle Rechtsanwender nur unnötig belastend und daher nicht sinnvoll gewesen.

Zusammenfassend ist das Grünbuch weder eine große Chance noch stellt es ein besonderes Risiko dar. Jede einzelne Konvergenzmaßnahme ist für sich genommen allerdings mit Risiken und Chancen verbunden: Beispielsweise ist die Reform der Organschaft, die das Ziel hat, das Steuerrecht von den Fesseln des zivilrechtlichen EAV zu lösen, ein von der Wirtschaft seit langem an den Gesetzgeber herangetragener Wunsch. Seine Umsetzung wird von einer breiten (Fach)Öffentlichkeit - hoffentlich positiv, aber wenn nötig auch kritisch - begleitet werden. Qui vivra, verra!

RA Georg Geberth, Director Tax Policy, Siemens AG, München

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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