Kein Anspruch der Aktionäre einer Zielgesellschaft auf Einschreiten der BaFin gegen Bieter aufgrund des Wertpapierübernahmegesetzes
Begehren eines Aktionärs der Zielgesellschaft gegenüber BaFin, Gestattungsbescheid aufzuheben und die Abgabe eines Pflichtangebots seitens des Bieters anzuordnen - Keine Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis des Aktionärs - Keine drittschützende Wirkung der Vorschriften des WpÜG
WpÜG §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1, 35, 38, 48, 51, Art. 14 GG; EU-Übernahmerichtlinie Art. 4, 5 und 8
Auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes vermitteln die Vorschriften des WpÜG nach dessen § 4 Abs. 2 den Aktionären der Zielgesellschaft grundsätzlich keinen Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens der BaFin gegen einen Bieter....