Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit: Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt dem Erfordernis billigen Ermessens
Elternzeit - Verlängerungsverlangen - Anmeldefrist - Begriff billiges Ermessen
BEEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 315; ZPO § 308 Abs. 1, § 894
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.
(BAG-Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihre Elternzeit zu verlängern. Am 3. 1. 2008 gebar sie ihr fünftes Kind. Sie nahm für die Zeit vom 3. 1. 2008 bis...