Kein gutgläubiger Zweiterwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils vor Bedingungseintritt
Aufschiebend bedingte Abtretung eines GmbH-Anteils: Pflicht zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste besteht erst mit Bedingungseintritt - Unzulässigkeit der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mit Hinweis auf die bedingte Anteilsabtretung vor Bedingungseintritt
BGB § 161 Abs. 3; GmbHG § 16 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
a) Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.
b) Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt...