Was ist eigentlich ein Betriebsteil?
Auch wenn der Begriff "Outsourcing" schon etwas Patina hat und Betriebswirten lange nicht mehr als Allheilmittel sondern nur noch als eine von vielen Optionen der unternehmerischen Neustrukturierung geläufig ist, birgt er für den Juristen nach wie vor spannende Fragen. Eine dieser Fragen ist die nach der Definition des "Betriebsteils" im Rahmen der Problematik des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Denn die weitreichende Folge des gesetzlichen Übergangs aller betroffenen Arbeitsverhältnisse des Veräußerers gilt nicht nur beim Übergang ganzer Betriebe sondern eben auch bei der Übertragung von Betriebteilen auf einen Erwerber.
Das BAG hatte den Begriff des Betriebsteils ursprünglich funktional verstanden und als organisatorische Einheit definiert, "in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen" (BAG vom 21. 1. 1988, DB 1988 S. 2155). Im Vordergrund standen also Mitarbeiter sowie materielle und immaterielle Betriebsmittel und deren Organisation.
Eigene Meinung des EuGH zum Betriebsteil
Aufgrund der europarechtlichen Wurzeln des § 613a BGB ist jedoch ebenfalls die Meinung des EuGH zu dieser Frage zu berücksichtigen. Schon früh hat dieser eine eigene und von der des BAG abweichende Meinung zum Betriebsteil entwickelt. Danach sei bei der Frage nach dessen Vorliegen weniger auf die organisatorische als auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen. So steht es geschrieben in der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG. Aber der Begriff "Einheit" kommt freilich nicht ohne eine gewisse Struktur aus. Und so setzte sich die Meinung durch, dass ein Betriebsteilübergang dann nicht vorliegen könne, wenn die vom Vorgänger geschaffene Arbeitsorganisation vom Erwerber nicht mehr genutzt würde.
Doch wie konnte es anders sein? Auch diese - deutlich weichere - Auffassung fand ihre Kritiker. Man müsse nur durch gezielte Restrukturierungen diese Arbeitsorganisation auflösen und könne dadurch einen Betriebsübergang vermeiden, hieß es. Durch solcherlei Stimmen inspiriert legte (einmal mehr) das LAG Düsseldorf dem EuGH die Frage vor, ob ein Betriebsteilübergang auch dann vorliegen könne, wenn der Erwerber die organisatorische Selbstständigkeit auflöse.
LAG Düsseldorf hatte den EuGH angerufen
Bekannterweise hat der EuGH am 12. 2. 2009 (Rechtssache "Klarenberg", DB 2009 S. 517) entschieden, dass dies möglich sein soll, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den einzelnen, auf den Erwerber übertragenen Produktionsfaktoren dort erhalten bliebe. Es war damit eine weitere - wenn nicht gar die letzte - Stufe der Aufweichung des Betriebsteilbegriffs erklommen.
Mit Spannung war nun erwartet worden, inwieweit das BAG diese Aufweichung nachvollziehen und ebenfalls den Rest an Konturen fallen lassen würde. Nach der Revisionserzwingung durch Nichtzulassungsbechwerde hatte es am 13. 10. diesen Jahres nun Gelegenheit, in der Sache Klarenberg zu entscheiden (Urteil vom 13. 10. 2011 - 8 AZR 455/10, DB0459744 = DB 2011 Heft 42 S. M 24). Danach bleibt die wesentliche Aussage: Auch in Zukunft ist es Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang, dass beim Veräußerer eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit besteht und diese vom Erwerber übernommen wird. Offen lässt das BAG, inwieweit möglicherweise eine Auflösung dieser Einheit beim Erwerber eine Rolle spielen kann. Insofern vermeidet es in seinem Urteil eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EuGH von 2009. Zugleich zeigt es freilich, dass es die Konturen eben nicht ganz verlieren will.
BAG: Organisationsgrad spielt weiterhin eine Rolle
Sieht man einmal von der spannenden Dauerfehde zwischen dem BAG und dem LAG Düsseldorf in Fragen mit europarechtlichem Bezug ab, so bleibt für die Praxis die wichtige Feststellung, dass der Organisationsgrad auch in Zukunft bei der Frage nach einem Betriebsteilübergang eine Rolle spielt. Da aber Organisation beeinflussbar ist, wird sie auch weiterhin Gegenstand der Beratung und Anpassung sein. Dabei hat die Rechtsprechung aller Instanzen in Deutschland bisher zumeist eine gute Hand im Umgang mit mutwilliger Gesetzesumgehung bewiesen ohne dabei die Notwendigkeiten wirtschaftlich schwieriger Situationen aus dem Auge zu verlieren. Dieser praktikable Umgang mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs sollte auch weiterhin die Rechtsprechung bestimmen. Hierbei hilft der Blick auf eine kohärente eigene Interpretation des nationalen Rechts sicherlich mehr als die Suche nach Antworten bei europäischen Instanzen.
Rechtsanwalt/FAfArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner McDermott Will & Emery, München
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012