Der neue verschmelzungsspezifische Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG n. F.
RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Univ. Chicago) / RA Dr. Carsten Wettich, beide Düsseldorf
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes wurde mit § 62 Abs. 5 UmwG n. F. die Möglichkeit zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) im Zusammenhang mit Konzernverschmelzungen geschaffen. Der Aufsatz untersucht den Regelungsgehalt der Norm und zeigt die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Gliederung
| I. | Einführung |
| II. | Die Änderungen gegenüber dem RegE: Verstärkung des Zusammenhangs von Squeeze-out und Konzernverschmelzung |
| III. | Voraussetzungen für den verschmelzungsspezifischen Squeeze-out und Gestaltungsmöglichkeiten |
| | 1. | Rechtsform des Hauptaktionärs und Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis |
| | 2. | Hauptaktionärseigenschaft und Absenkung der erforderlichen Beteiligungshöhe |
| IV. | Ablauf von verschmelzungsspezifischem Squeeze-out und Konzernverschmelzung in der Praxis |
| | 1. | Vorbereitungsphase und Ad hoc-Mitteilung |
| | 2. | Abschluss des Verschmelzungsvertrags |
| | 3. | Einberufung der Squeeze-out-Hauptversammlung |
| | 4. | Hauptversammlung mit Übertragungsbeschluss |
| | 5. | Anmeldung und Eintragung des Squeeze-out mit Vermerk |
| | 6. | Abschluss der Verschmelzung unter erleichterten Voraussetzungen |
| | 7. | Wirksamkeit von Verschmelzung, Squeeze-out und Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär |
Einführung
Der Bundestag hat am 26. 5. 2011 das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. 6. 2011 beschlossen, gegen das Gesetz keine Einwendungen zu erheben. Es tritt gem. Art. 4 des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, mit der Anfang Juli zu rechnen ist, in Kraft.
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der wichtigsten Neuerung des Gesetzes, dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) im Zusammenhang mit Konzernverschmelzungen. Künftig wird es damit neben dem aktienrechtlichen und dem übernahmerechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG und § 39a WpÜG) eine dritte Form des Squeeze-out geben. Allerdings finden sich in § 62 Abs. 5 UmwG lediglich wenige Spezialregelungen. Im Übrigen verweist § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG n. F. weitgehend auf die §§ 327a ff. AktG, wobei die übernehmende Gesellschaft als Hauptaktionär definiert wird (§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG n. F.). Es handelt sich damit in gewisser Weise um eine Sonderform des aktienrechtlichen Squeeze-out, sodass der Begriff "verschmelzungsspezifischer Squeeze-out" passender erscheint als "verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out". Dass überhaupt neben dem aktienrechtlichen Squeeze-out eine solche Sonderregelung in § 62 Abs. 5 UmwG erforderlich wurde, erklärt sich damit, dass der Gesetzgeber eine generelle Absenkung des für einen Squeeze-out erforderlichen Schwellenwerts auf 90% trotz gegenteiliger Forderungen und entgegen vieler anderer europäischer Rechtsordnungen nicht vornehmen wollte.
§ 62 Abs. 5 UmwG n. F. hat in der endgültigen Fassung des Gesetzes noch wichtige Änderungen gegenüber dem RegE erhalten, der von Bungert/Wettich bereits erläutert worden ist. Sie gehen zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 25. 5. 2011. Diese Änderungen werden im Folgenden in den Kontext der Neuregelung und der zum RegE aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten gestellt. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des konkreten Ablaufs und insbesondere der Verknüpfung von verschmelzungsspezifischem Squeeze-out und Konzernverschmelzung in der Praxis.
RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Univ. Chicago) ist Partner, RA Dr. Carsten Wettich ist Associate im Düsseldorfer Büro der Sozietät Hengeler Mueller.
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