WIRTSCHAFTSRECHT
GmbH-Recht

DB0404147

Zur Haf­tung des Geschäftsführers we­gen Zah­lung rückständi­ger Steu­ern und So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen nach Ein­tritt der In­sol­venz­rei­fe

Keine Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 GmbHG wegen Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern nach Eintritt der Insolvenzreife - Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nur hinsichtlich der Arbeitgeberanteile - Zur Vereinbarkeit von Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

Gm­bHG § 64 Satz 1, 2
Der Geschäftsführer haf­tet nicht nach § 64 Satz 1 Gm­bHG, wenn er nach Ein­tritt der In­sol­venz­rei­fe rückständi­ge Um­satz- und Lohn­steu­ern an das Fi­nanz­amt und rückständi­ge Ar­beit­neh­mer­an­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung an die Ein­zugs­stel­le zahlt.
(BGH-Ur­teil vom 25.1.2011 - II ZR 196/09)
Der Be­klag­te war Geschäftsführer der I. Bau­in­ge­nieur­ge­sell­schaft mbH (im Fol­gen­den:...


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