ARBEITSRECHT
Kündigungsrecht

DB0391246

Außer­or­dent­li­che Kündi­gung we­gen un­rechtmäßigen Einlösens von Leer­gut­bons (Fall "Em­me­ly")

Fehlender oder geringer Wert kein Ausschlussgrund - Auch bei strafbarer Handlung Einzelfallprüfung und Interessenabwägung - Bei langjährigem ungestörtem Bestand des Arbeitsverhältnisses genaue Prüfung der Störung des Vertrauensverhältnisses - Bestreiten des Vorwurfs im Prozess allein i. d. R. ungeeignet als Rückschluss auf Kündigungsgrund

BGB § 626
1. Rechts­wid­ri­ge und vorsätz­li­che Hand­lun­gen des Ar­beit­neh­mers, die sich un­mit­tel­bar ge­gen das Vermögen des Ar­beit­ge­bers rich­ten, können auch dann ein wich­ti­ger Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung sein, wenn die Pflicht­ver­let­zung Sa­chen von nur ge­rin­gem Wert be­trifft oder nur zu ei­nem ge­ringfügi­gen, mögli­cher­wei­se gar kei­nem Scha­den geführt hat.
2. Das Ge­setz kennt auch im Zu­sam­men­hang...


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