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Editorial

DB0363497

Die Un­tie­fen der Mehr­wert­steu­er

Alles fließt. So beschrieb bereits Heraklit (griechischer Philosoph, um 500 v. Chr.) seine Einsicht in die Weltordnung. Weniger philosophisch, aber gleichwohl unbeständig und voller Untiefen zeigt sich die Mehrwertsteuer. In Deutschland als Umsatzsteuer bezeichnet, ist sie geprägt vom Zusammenspiel europäischer Rechtsvorgaben und deren Umsetzung in das nationale Recht. Dabei sehen sich die Unternehmen auf dem beabsichtigten Weg zur europaweiten Vereinheitlichung und Vereinfachung kontinuierlich mit Änderungen konfrontiert, die es in die Praxis umzusetzen gilt. Häufig sind ganz handfeste Aspekte betroffen, wie z. B. die Ausstellung von Rechnungen.

So hat der Rat der EU am 13. 7. 2010 eine weitere Richtlinie (RL 2010/45/EU) zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben die Änderungen bis spätestens 31. 12. 2012 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1. 1. 2013 anzuwenden. Die neue Richtlinie hat ihren Schwerpunkt im Bereich der Rechnungslegung und sieht weitreichende Änderungen vor, von denen hier nur exemplarisch ein Punkt herausgestellt wird.

Bei Lieferungen oder Dienstleistungen über die europäische Grenze werden zukünftig die Rechnungsvorschriften des Ausstellers der Rechnung maßgebend sein. Fakturiert ein belgisches an ein deutsches Unternehmen, erfolgt die Rechnungsstellung also nach den belgischen Vorschriften (entsprechend §§ 14, 14a UStG), auch wenn der umsatzsteuerliche Ort der Leistung in Deutschland ist. Rechnet der Deutsche per Gutschrift ab (Rechnung i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), gilt deutsches Recht. Dann soll nämlich die eigentliche Grundregel gelten, wonach der umsatzsteuerliche Ort der Leistung die Rechtsvorschriften der Rechnungslegung vorgibt. Wird in gleicher Konstellation an ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen geliefert, bleibt es ebenfalls bei dieser Grundregel. Die vom Rat formulierte Zielsetzung der Rechtssicherheit bei der Erstellung einer Rechnung mag gut gemeint sein. In der Praxis muss aber nunmehr auch jedes rein national agierende Unternehmen die formalen Rechnungskriterien aller EU-Mitgliedstaaten kennen, sobald es Waren oder Dienstleistungen eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens bezieht. Sonst ist der Vorsteuerabzug mangels Erfüllung der notwendigen Formvorschriften möglicherweise gefährdet. Dieses Risiko kann zwar durch Gutschriftverfahren vermieden werden. Ob solche Detailkenntnisse des Umsatzsteuerrechts aber von jedem Unternehmer erwartbar sind, darf bezweifelt werden.

Hinter der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen verbergen sich oft komplexe Kundenbindungsprogramme. In vielen Konstellationen unterliegt nach deutscher Rechtspraxis erst die Einlösung, nicht jedoch die bloße Überlassung von Gutscheinen der Umsatzbesteuerung. Der EuGH (Urteil vom 29. 7. 2010 - C-40/09, "Astra Zeneca") scheint jedoch davon auszugehen, dass bereits die Ausgabe stets als steuerbare Dienstleistung zu betrachten ist. Die Auswirkungen auf die Besteuerung von Kundenbindungsprogrammen können erheblich sein, zumal oft mehrere Vertragsparteien betroffen sind, wie z. B. Einzelhändler, Betreibergesellschaft, Kunde etc. Betroffene Unternehmen müssen nun sorgfältig prüfen, ob eigene Geschäftsmodelle betroffen sein können und wie größtmögliche Rechtssicherheit der umsatzsteuerlichen Behandlung gewährleistet werden kann. Jedenfalls ist zu hoffen, dass den Unternehmen genügend Zeit zur möglicherweise notwendigen Anpassung der umsatzsteuerlichen Behandlung gewährt wird. Klare Äußerungen der Finanzverwaltung wären für die Wirtschaft hilfreich.

Als ob dies nicht genug wäre, wird auch auf nationaler Ebene weiter an Veränderungen gearbeitet. Den Verbänden wurde kürzlich ein Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften übermittelt. Die Regelungen zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen werden laut Entwurf geändert. In der Begründung heißt es, den liefernden Unternehmen solle die Nachweisführung erleichtert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung sollten verbessert werden. Wer hier einen Widerspruch in sich befürchtet, sieht sich im Wortlaut der neu gefassten Vorschrift bestätigt. Auch bei Versendungs- und Beförderungsfällen soll nämlich zukünftig eine detaillierte Abnehmerbescheinigung erforderlich sein. Schon jetzt ist die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen Gegenstand vieler streitiger Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Unternehmen sind gut beraten, dem Buch- und Belegnachweis zukünftig noch mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

Diese Beispiele verdeutlichen: Das Risikopotenzial der Umsatzsteuer ist groß. Wer die Entwicklungen nicht oder auch nur zu spät erkennt, kann erhebliche Nachteile erleiden - nicht nur fiskalisch betrachtet, sondern auch im ökonomischen Wettbewerb. Umgekehrt birgt das Risiko - wenn rechtzeitig identifiziert - stets auch Chancen für betroffene Unternehmen. Jeder Verantwortliche muss sich also fragen lassen, ob die Umsatzsteuer bereits den Stellenwert im Unternehmen einnimmt, der ihr zukommen muss. Denn auch die Organisation einer Steuerabteilung und die Strukturierung von Prozessabläufen sollten offen für innovative Ansätze sein, ganz im Sinne Heraklits: Alles fließt!

StB Ursula Slapio, Partner bei KPMG AG, Frankfurt/M.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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