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ARBEITSRECHT
Betriebsübergang

DB0329024

Kol­lek­tiv- und in­di­vi­du­al­recht­li­che Über­lei­tungs­verträge bei Be­triebsüber­gang

§ 325 Abs. 2 UmwG schafft die Möglichkeit, bei einem Betriebsübergang durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag z. B. eine Fortgeltung von ansonst entfallenden Beteiligungsrechten zu vereinbaren. Auch vor dem Hintergrund dieser Vorschrift hat die Praxis arbeitsrechtliche Überleitungsverträge bei Betriebsübergang entwickelt. Der Autor zeigt insoweit aktuelle Tendenzen insbesondere in der Rechtsprechung auf.

Gliederung

I.Einleitung
II.Regelung von Betriebsänderungen
III.Transitorische Betriebsvereinbarungen
IV.Transitorische Tarifverträge
V.Transitorische Arbeitsverträge
VI.Parteien transitorischer Vereinbarungen
VII.Betriebsübergangsbezogene Regelungen
VIII.Zusammenfassung

Einleitung

Das BAG hat in jüngster Zeit eine ganze Reihe von rechtlichen Zweifelsfragen beantwortet, die sich im Zusammenhang mit einen Betriebsübergang nach § 613a BGB - ggf. i. V. mit § 324 UmwG - begleitenden Vereinbarungen stellen. Zu nennen ist hier zum einen der Abschluss eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und die Umsetzung einer Betriebsänderung sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Zum anderen der Abschluss eines Tarifvertrags mit Geltung bei dem alten Arbeitgeber speziell für solche Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam widersprechen.

Solche den Betriebsübergang begleitende Vereinbarungen können als Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch als Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Häufig sind an ihnen auf Arbeitgeberseite sowohl der alte als auch der neue Betriebsinhaber beteiligt, um etwa gemeinsam mit der Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder dem Arbeitnehmer unklare Sachverhalte zu klären. Vorbild für solche Vereinbarungen ist nicht nur das aktuelle Arbeitsrecht, wie etwa die Regelung in § 325 Abs. 2 UmwG belegt. Auch das Arbeitsrecht der DDR praktizierte fußend auf § 51 AGB spezielle Vorschriften über eine Überleitungsvereinbarung, die alle Fragen anlässlich des Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber einvernehmlich klären sollte. Insoweit kommt auch heute noch diesen transitorischen Vereinbarungen ein hoher Befriedungswert in der betrieblichen Praxis zu. Solche Personalüberleitungsvereinbarungen sind sehr häufig auch bei Privatisierungen im öffentlichen Dienst anzutreffen.


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