Verbot der Sitzverlegung einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft (hier: ungarische KG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Aufrechterhaltung der bestehenden Gesellschaftsform - Ablehnung der Eintragung des neuen Sitzes ins ungarische Handelsregister - Kein Verstoß gegen EU-Niederlassungsfreiheit
Internationales Gesellschaftsrecht/Niederlassungsfreiheit
Art. 43 EG und 48 EG
Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen...
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