Erzwingbarkeit von Eingliederungsmaßnahmen nach SGB III im Sozialplan
Rechtsanwalt Dr. Cord Meyer, Berlin
Der Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen den jüngsten sozialrechtlichen Reformen im SGB III einerseits und der Umsetzung von Betriebsänderungen im Arbeitsrecht andererseits. Im Ergebnis wird dabei - unbeschadet der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit - eine Erzwingbarkeit von Eingliederungsmaßnahmen in einem Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle verneint.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Neubestimmung der Abgrenzung von Interessenausgleich und Sozialplan durch das SGB III |
| | 1. | Überkommene Abgrenzung von Interessenausgleich und Sozialplan im Arbeitsrecht |
| | 2. | Neue Wechselwirkungen zu den Sozialplanzuschüssen nach § 254 SGB III |
| | 3. | Erzwingbarkeit von Eingliederungsmaßnahmen ? |
| | 4. | Neuregelungen der BetrVG-Novelle |
| | 5. | Stellungnahme |
| III. | Zusammenfassung |
Einleitung
Durch die neu in § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG aufgenommene Ziffer 2a hat sich die Fragestellung verschärft, inwieweit die Einigungsstelle bei fehlendem Einigungswillen der Betriebsparteien auch einseitig durch einen Spruch gem. § 112 Abs. 4 BetrVG einen Sozialplan aufstellen kann, der eine Förderung durch Sozialplanzuschüsse nach § 254 SGB III berücksichtigt. Im Kern geht es dabei um das Problem, ob und inwieweit im Interesse einer arbeitsmarktpolitisch motivierten Sozialplangestaltung die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der Planung und Umsetzung einer Betriebsänderung zurückgedrängt werden kann. Denn die Förderung von Eingliederungsmaßnahmen nach § 254 SGB III berührt zugleich die individualrechtliche Umsetzung einer Betriebsänderung, da bereits das Job-Aktiv-Gesetz ausweislich §§ 4 bis 6 SGB III einen möglichst frühzeitigen Beginn von Vermittlungsmaßnahmen - und damit konsequenterweise verbundenen die Vermittlungsaussichten verbessernden Eingliederungsmaßnahmen - bereits innerhalb der Kündigungsfristen bei von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern verlangt hat, um idealiter Arbeitslosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen. Dabei bestehen aber trotz der Neuregelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG erhebliche Zweifel, ob insoweit von einer Präjudiziabilität des Arbeitsförderungsrechts für die überkommene Abgrenzung von freiwilligem Interessenausgleich und erzwingbarem Sozialplan im Arbeitsrecht auszugehen ist. Denn der Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesanwendung erfordert insoweit mit Rücksicht auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zumindest eine praktische Konkordanz zwischen den Teilrechtsgebieten des Arbeits- und Arbeitsförderungsrechts. Rechtspolitische Verschiebungen bestehen aber im Recht der Betriebsverfassung etwa mit Blick auf die Beschäftigungssicherung in § 92a BetrVG insoweit, als bislang ein Sozialplanabschluss zumindest rechtlich weitgehend autonom durch die betrieblichen Akteure bestimmt wurde und diese nunmehr im Interesse einer arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit zusehends auch Sachwalter öffentlicher Belange sind.
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