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ARBEITSRECHT
Betriebsübergang

DB0213502

In­halt ei­ner Un­ter­rich­tung bei Be­triebsüber­gang

Das BAG hat in mehreren Urteilen vom 13.07.2006 begonnen, den Inhalt einer Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB über einen Betriebsübergang zu konkretisieren. Offen bleiben aber zum einen das Verhältnis zur weiteren Eigenerkundigungspflicht der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer. Zum anderen vorsorgliche Gestaltungsoptionen der am Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber mit Blick auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei fehlerhafter Unterrichtung.

Gliederung

I.Einleitung
II.Inhalt der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
 1.Gegenstand des Betriebsübergangs und betroffene Arbeitnehmer
 2.(Juristische) Person des neuen Arbeitgebers
 3.Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses
 4.Zeitpunkt des geplanten Betriebsübergangs
 5.Grund des Betriebsübergangs
 6.Rechtliche Folgen des Betriebsübergangs
 7.Wirtschaftliche Folgen des Betriebsübergangs
 8.Soziale Folgen des Betriebsübergangs
 9.In Aussicht genommene Maßnahmen bei Betriebsübergang
 10.Zusätzliche Informationsangebote an übergehende Arbeitnehmer
 11.Folgen eines ausgeübten Widerspruchs gem. § 613a Abs. 6 BGB
 12.Begrenzung des Widerspruchsrisikos aus § 613a Abs. 6 BGB
III.Abgrenzung der Verantwortungssphären
IV.Zusammenfassung

Einleitung

Das BAG hat mit mehreren Entscheidungen vom 13. 7. 2006 erstmals begonnen, den Inhalt einer Unterrichtung bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 BGB zu präzisieren. Festzuhalten bleibt, dass ohne eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist aus § 613a Abs. 6 BGB nicht beginnt. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer auch zeitlich weit nach dem Betriebsübergang - wenn auch in den Grenzen einer Verwirkung - einem Betriebsübergang noch widersprechen können.

Die neuen Vorgaben das BAG erscheinen indessen - prima vista - widersprüchlich, wenn etwa zum einen eine fehlerfreie Unterrichtung und zum anderen eine rechtlich vertretbare Unterrichtung in schwierigen Rechtsfragen gefordert wird. Des Weiteren erscheint unklar, wie eine auch den Laien verständliche Darstellung erfolgen kann, wenn zugleich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts - etwa zu § 613a Abs. 2 BGB - akzeptiert wird. Überdies wird trotz einer weiter möglichen Standardisierung des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB gleichzeitig ein Eingehen auf die Besonderheiten des - jeweiligen - Arbeitsverhältnisses verlangt.

Die Unterrichtung sollte die Arbeitnehmer daher tendenziell eher mehr als zu wenig informieren, da das BAG deren Zweck betont, dem Arbeitnehmer eine Grundlage für seine etwaige Widerspruchsentscheidung gem. § 613a Abs. 6 BGB zu geben. Deshalb bestimmen zwar grundsätzlich aus Arbeitnehmersicht die Folgen eines Betriebsübergangs einerseits sowie eines etwaigen Widerspruchs andererseits den Unterrichtungsinhalt nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Unterrichtung braucht dabei aber nur den zum Zeitpunkt ihres Zugangs nach § 130 BGB bekannten - subjektiven - Erkenntnisstand der beteiligten Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Die Formulierung einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB setzt daher eine gewissenhafte Prüfung und Bewertung insbes. der bei den beteiligten Arbeitgebern geltenden Arbeitsbedingungen voraus. Arbeitsrechtliche Berater sollten darüber hinaus aber auch bei den Regelungen in dem einen Betriebsübergang vermittelnden Rechtsgeschäft beteiligt werden. Denn die beteiligten Arbeitgeber können ggf. schuldhaft nach § 276 BGB handeln, wenn sie etwa in komplexen Fragen keinen Rechtsrat insbes. zur Rechtsprechung des BAG einholen.


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