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ARBEITSRECHT
Tarifvertragsrecht

DB0143612

Ak­tu­el­le Fra­gen zum Grund­satz der Ta­rif­ein­heit

Die aktuellen Tarifverhandlungen im Bereich der Kliniken unterstreichen die tarifpolitischen Schwierigkeiten, mit mehreren Gewerkschaften zu einem Tarifabschluß zu gelangen. Der Beitrag beleuchtet zum einen die rechtliche Bedeutung, die dem Grundsatz der Tarifeinheit im Interesse einer betriebseinheitlichen Anwendung von Tarifverträgen im Konkurrenzverhältnis mehrerer zuständiger Gewerkschaften zukommt. Zum anderen die arbeitskampfrechtlichen Folgen, falls man vom Grundsatz der Tarifeinheit in Fällen der Tarifpluralität abrücken wollte.

Gliederung

I.Einleitung
II.Praktische Umsetzung des Grundsatzes der Tarifeinheit
III.Arbeitskampfrechtliche Folgefragen
IV.Klärung der Gewerkschaftszuständigkeiten
V.Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern?
VI.Zusammenfassung

Einleitung

Das BAG hat bislang bekanntlich sowohl die Fälle der Tarifkonkurrenz als auch solche der Tarifpluralität über den Grundsatz der Tarifeinheit gelöst. Danach soll in einem Betrieb aus Gründen der Rechtssicherheit wie -klarheit nur der jeweils speziellere Tarifvertrag gelten. Dieser Grundsatz des BAG ist im Schrifttum insbes. im Fall einer Tarifpluralität unter Verweis vor allem darauf kritisiert worden, dass hierdurch zum einen die Betätigungsfreiheit und damit auch die Bestandsgarantie kleinerer Gewerkschaften gefährdet werde. Zum anderen werde die positive Koalitionsfreiheit derjenigen Gewerkschaftsmitglieder verletzt, deren Tarifverträge temporär hinter denen einer anderen Gewerkschaft zurücktreten müssten. Auftrieb hat die Kritik für sich daraus gewonnen, dass die Rechtsprechung jüngst die Bestandsgarantie zweier kleinerer Gewerkschaften unterstrichen hat.

Die Tarifauseinandersetzung an den Kliniken im Bereich der Ärzte hat aber zuletzt vor Augen geführt, welche tarifpolitischen Schwierigkeiten in der Praxis bestehen, wenn im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gewerkschaften um einen Tarifabschluss verhandelt werden muss. Da das BAG für den Herbst diesen Jahres eine Grundsatzentscheidung angekündigt hat, soll der Beitrag einige Aspekte aus der Praxis beleuchten, die für eine Beibehaltung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch in Fällen der Tarifpluralität sprechen könnten.


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