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ARBEITSRECHT
Sozialplanrecht / Tarifvertragsrecht

DB0110243

Der Fir­men­ta­rif-So­zi­al­plan als Kom­bi­na­ti­ons­ver­trag

Die Frage, ob die Tarifparteien aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung einen Sozialplan in Form eines Tarifvertrags aufstellen können, ist unter den Landesarbeitsgerichten umstritten. Der Autor untersucht unter Auswertung der BAG-Rechtsprechung und anhand einer funktionalen Abgrenzung der Kompetenzen der Tarif- und der Betriebsparteien die aufgeworfenen Fragen.

Gliederung

I.Einleitung
II.Bisherige Praxis von Rationalisierungsschutzabkommen
III.Entwicklung von Firmentarif-Sozialplänen
IV.Funktionale Abgrenzung von Haustarifvertrag und Sozialplan
V.Erstreikbarkeit des Haustarifvertrags und Ultima-Ratio-Grundsatz
VI.Erstreikbarkeit des Haustarifvertrags und Friedenspflicht
VII.Mitbestimmungsfreie Entscheidung über die Betriebsänderung
VIII.Zusammenfassung

Einleitung

Durch die beiden jüngsten Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein und LAG Niedersachsen ist die Frage virulent geworden, ob die Tarifparteien aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung einen Sozialplan in Form eines Tarifvertrags aufstellen können. Mit Rücksicht auf § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG wurde sowohl die Forderung nach als auch die arbeitskampfmäßige Durchsetzbarkeit eines entsprechenden unternehmensbezogenen Verbands- bzw. Haustarifvertrags von beiden LAG bejaht. Zu einem entgegengesetzten Ergebnis war noch das LAG Hamm gelangt, das mit Rücksicht auf die Unternehmerfreiheit einerseits und die Betriebsautonomie andererseits die Erstreikbarkeit eines Haustarifvertrags zur Standortsicherung abgelehnt hatte. Während in der bisherigen Diskussion eher die am Grundrecht der Unternehmerfreiheit ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überlegungen im Vordergrund standen, soll vorliegend unter Auswertung der bisher ergangenen Rechtsprechung des BAG einerseits sowie anhand einer funktionalen Abgrenzung der Kompetenzen der Tarif- und Betriebsparteien andererseits die Frage untersucht werden, ob ein Sozialplan auch als Tarifvertrag vereinbart und ggf. sogar erstreikt werden kann.


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