LSG: Für teilweise selbst finanzierte Direktversicherung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen
Eine Rentnerin wandte sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Versorgungsbezügen in Form der Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung.
Die Rentnerin ist seit 1975 Mitglied der Krankenkasse. Sie unterliegt aufgrund Bezugs einer Altersrente der Deutschen Rentenversicherung der Versicherungspflicht in der KV der Rentner (KVdR).
Ursprünglich war die Rentnerin im Einzelhandelsbetrieb ihres Ehemanns beschäftigt. Dieser schloss am 1. 10. 1975 zu ihren Gunsten eine Kapitallebensversicherung bei der J Lebensversicherung AG ab. Die Beiträge wurden durch den Arbeitgeber gezahlt. 1980 wurde die Vertragslaufzeit und die Beitragszahlungsdauer auf das Jahr 2009 verlängert. Nach dem Tod ihres Ehemanns übernahm die jetzige Rentnerin das Einzelhandelsgeschäft. Mit Wirkung vom 1. 10. 1997 an trat sie als Versicherungsnehmerin in den Lebensversicherungsvertrag mit der J Lebensversicherung AG ein. Als besondere Vereinbarung ist auf dem Versicherungsschein vom 25. 9. 1997 u. a. vermerkt: "Dieser Vertrag war eine Direktversicherung, die beim Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer übertragen worden ist. Es gelten weiterhin die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie einer ggf. bestehenden Betriebsvereinbarung." Seit Oktober 1997 zahlte die Rentnerin die Versicherungsbeiträge aus ihren Privateinkünften.
Im Oktober 2009 zeigte die J Lebensversicherung AG der Krankenkasse an, dass aus der Lebensversicherung zum 1. 1. 2009 zugunsten der Rentnerin eine Versicherungssumme i. H. von 210.439,84 € fällig sei. Mit Bescheid vom 29. 10. 2009 teilte die Krankenkasse der Rentnerin mit, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht zur KV und PV unterliege. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Kapitalleistung (1.753,67 €) als monatlicher Zahlbetrag. Seit dem 1. 11. 2009 habe die Rentnerin somit für 10 Jahre monatlich 261,30 € für die KV und 34,20 € für die PV zu zahlen.
Mit ihrem Widerspruch berief sich die Rentnerin auf verfassungrechtliche Bedenken insbes. im Hinblick auf den von ihr aus eigenen Beiträgen finanzierten Anteil der Versicherungsleistung. Ihrem Antrag, die Vollziehung des Bescheids vorläufig auszusetzen, entsprach die Krankenkasse nicht.
Am 11. 3. 2010 hat die Rentnerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, auch wenn ursprünglich eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe, sei der Zusammenhang mit ihrer früheren Berufstätigkeit mit dem Tod des Ehemannes aufgelöst worden. Auch zu dessen Lebzeiten seien die Beiträge nicht nur im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit, sondern auch im Hinblick auf eine Altersabsicherung gezahlt worden.
Das SozG Detmold hat den Antrag der Rentnerin mit Beschluss vom 24. 3. 2010 - S 3 KR 101/10 ER - abgelehnt und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG die Auffassung vertreten, nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Beitragsbescheids. Aus den von der Rentnerin vorlegten Versicherungsunterlagen ergebe sich, dass es sich bei der Lebensversicherung aus dem Jahr 1975 um eine sog. Direktversicherung gehandelt habe, also eine Versicherung, mit der für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und aufgrund derer der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Die Leistungen aus einer Direktversicherung würden auch deshalb nicht ihren Charakter als Versorgungsbezug verlieren, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhten.
Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Rentnerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen diese Entscheidung. Zu berücksichtigen sei, dass der ursprüngliche Versicherungsvertrag 1997 geändert worden sei und dass seitdem die Versicherungsbeiträge ausschließlich von ihr gezahlt worden seien.
Die zulässige Beschwerde der Rentnerin ist nach dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. 7. 2010 - L 11 KR 223/10 B ER - nicht begründet. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Beitragsbescheid vom 29. 10. 2009 ist nicht offenkundig rechtswidrig; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Das LSG nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf den angefochtenen Beschluss des SozG.
Das BSG hat in st. Rspr. ausgeführt, dass Leistungen aus Direktversicherungen ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb verlieren, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer getragen werden.
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